Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Um die Besteuerung im Alter gerechter zu gestalten, gilt seit Januar 2005 das Alterseinkünftegesetz. Das Gesetz hat Auswirkungen auf den Altersentlastungsbetrag. Was es damit auf sich hat und wie Sie den Betrag seitdem berechnen, erfahren Sie hier.

Altersentlastungsbetrag - Definition

Ziel des Alterseinkünftegesetzes von 2005 ist die komplette nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente. Dazu ist eine Übergangszeit von 2005 bis 2040 vorgesehen , in der sich der zu versteuernde Anteil der gesetzlichen Rente von 50 Prozent auf 100 Prozent erhöht. Ab 2040 unterliegt dann also die gesamte gesetzliche Rente der Einkommensteuer.

In einer weiteren Übergangsphase von 2005 bis 2025 werden schrittweise die Steuervergünstigungen durch den Ansatz von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgebaut. Bei lebenslangen Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Dessen Höhe hängt vom Alter des Versicherten zu Rentenbeginn ab und gilt dann lebenslang.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wird der Altersentlastungsbetrag hinfällig, der eingeführt worden war, um ältere Erwerbstätige nicht schlechter zu stellen. Der Altersentlastungsbetrag ist eine Steuervergünstigung, die einem Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn er vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Er ist in § 24a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

In der Übergangsphase bis 2040 wird deshalb der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgebaut.

Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags

Der maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags werden für jeden Steuerpflichtigen einmalig ermittelt. Bezugspunkt ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr. Dieser Prozentsatz und Höchstbetrag finden zeitlebens für diesen Steuerpflichtigen Anwendung.

Bis einschließlich 2005 belief sich der Altersentlastungsbeitrag auf 40 Prozent und war auf 1.900 Euro begrenzt. Von diesem Ausgangspunkt werden sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag seitdem jährlich verringert, bis beide im Jahr 2040 auf 0 Prozent bzw. 0 Euro abgeschmolzen sind.

So betrug 2016 der Altersentlastungsbetrag 22,4 Prozent mit einem Höchtbetrag von 1064 Euro. Für 2017 galten 20,8 Prozent und maximal 988 Euro. Der Altersentlastungsbetrag von 2018 liegt bei 19,2 Prozent, der Höchstbetrag bei 912 Euro.

Berechnung des Altersentlastungsbetrags

Der Altersentlastungsbetrag ermittelt sich wie folgt:

Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte. Hierbei bleiben einige Beträge außer Ansatz, wie beispielsweise Versorgungsbezüge und Leibrenten, die ja bereits anteilig besteuert werden.

Auf die Bemessungsgrundlage wird der Prozentsatz angewendet.

Der ermittelte Betrag stellt den Altersentlastungsbetrag dar, der wiederum auf den Höchstbetrag begrenzt wird.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger hat 2016 das 64. Lebensjahr vollendet. Im darauffolgenden Kalenderjahr 2017 hat er 15.000 Euro Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt, davon 5.000 Euro Versorgungsbezüge, außerdem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.000 Euro und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.000 Euro.

Der Altersentlastungsbetrag von 2017 beträgt 20,8 Prozent der Einkünfte (15.000 Euro abzüglich 5.000 Euro Versorgungsbezüge = 10.000 Euro), also 2.080 Euro, höchstens jedoch 988 Euro. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden nicht berücksichtigt, weil der Saldo negativ ist (−2.000 Euro + 1.000 Euro = −1000 Euro).

Wo muss man den Betrag in der Steuererklärung eintragen?

Der Altersentlastungsbetrag wird bei Arbeitnehmern bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss diesen Betrag vom Bruttolohn abziehen, bevor er die Lohnsteuertabelle zum Lohnsteuerabzug anwendet.

Wenn noch andere Einkünfte vorhanden sind, kann der Altersentlastungsbetrag bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Dort wird der Altersentlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abgezogen. Dies geschieht automatisch durch das Finanzamt. Der Steuerpflichtige muss dies nicht beantragen oder in der Erklärung eintragen.

Bei den vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen von Selbständigen wird der Altersentlastungsbetrag automatisch mit einem Viertel des jährlichen Höchstbetrages berücksichtigt.

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