Gemäß § 48 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) haben
Kinder nach dem Tod eines Elternteils
Anspruch auf Halbwaisenrente beziehungsweise nach dem Tod beider Elternteile Anspruch auf Vollwaisenrente. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verstorbene die allgemeine
Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt (§ 48 Absatz 4 Nr. 1 SGB VI). Darüber hinaus besteht gemäß § 48 Absatz 4 Nr. 2 SGB VI der Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologische Jahr ableistet oder
- sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
Zudem wird Waisenrente gezahlt, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit (beispielsweise zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) von maximal vier Monaten befindet.
Erstellt von
Monitorer.
Letztes Update am 7. Juli 2015 um 16:07 von Janine01.