Mit dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) kann ein Ausländer aus einem Drittstaat in Deutschland und in der Europäischen Union sein Aufenthaltsrecht nachweisen. Der eAT ähnelt in Aussehen und Funktion dem deutschen Personalausweis.
Die auf dem elektronischen Aufenthaltstitel gespeicherten Daten umfassen:
Persönliche Daten: Vorname(n) und Familienname(n) sowie Anschrift des ausländischen Bürgers
Fingerabdrücke und Lichtbild
Eventuell vorhandene Nebenbestimmungen (Auflagen)
Auf diese Daten dürfen nur hoheitliche Stellen (zum Beispiel Polizei und Ausländerbehörden) zugreifen, um die Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels nachzuprüfen.
Der elektronische Aufenthaltstitel kann dazu verwendet werden, sich im Internet auszuweisen. Dazu muss die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet sein. Deren Nutzung ist freiwillig.
Der elektronische Aufenthaltstitel ist ein europaweit einheitliches Ausweisdokument im Kreditkartenformat und mit zertifiertem Chip. Es ersetzt seit 2011 den früheren Aufenthaltstitel (Klebeetikett im Pass), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und den Ausweisersatz in Papierform.
Der eAT muss persönlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden (Ausländerbehörde).
Der eAT muss erst dann beantragt werden, wenn die bisherigen befristeten Aufenthaltstitel in Aufkleber- bzw. Papierform oder der ausländische Pass abgelaufen oder verloren gegangen sind.
Die Bearbeitungszeit eines eAT-Antrags beträgt etwa vier bis sechs Wochen.
Zwei Wochen nach der Beantragung des eAT bekommt der Ausländer einen Brief zugeschickt, der die PIN, die PUK (Entsperrnummer) und das Sperrkennwort für seinen eAT enthält. Dieser Brief ist gut aufzubewahren.
Frühestens zwei Wochen später kann der Ausweisinhaber sein Dokument in seiner zuständigen Ausländerbehörde abholen.
Sollte der elektronischen Aufenthaltstitel verloren gehen oder gestohlen werden, hat der Inhaber den eAT unverzüglich zu sperren.
Die Sperrung kann telefonisch und aus dem Inland kostenlos über die Sperrhotline mit der Nummer 116116 vorgenommen werden. Aus dem Ausland ist die Sperrhotline unter der Nummer +49-116116 zu den jeweils anfallenden Kosten zu erreichen.
Um Missbrauch vorzubeugen, ist das Sperrkennwort einzugeben. Das Sperrkennwort wird ausschließlich für die Sperrung der Online-Ausweisfunktion des eAT bei Verlust oder Diebstahl des Dokuments benötigt.
Alternativ kann sich der Ausweisinhaber auch persönlich oder telefonisch an seine zuständige Ausländerbehörde wenden, um den Verlust seines elektronischen Aufenthaltstitels anzuzeigen.
Foto: © Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.