Kündigungsgrund ?

52 Jahre alt - 20. Oktober 2011 um 12:59
 Ga 1976 - 20. Oktober 2011 um 15:55
Guten Tag,

Ich bin 52 Jahre alt. Ich bin bei einem Unternehmen tätig. Nun will mein Chef , dass ich Überstunden arbeite , unter der Voraussetzung am Jahresende dafür bezahlt zu werden . Ich will jedoch , dass ich direkt dafür bezahlt werde. Gilt meine Verweigerung als Kündigungsgrund ?

Für Antwort bedanke ich mich im Voraus.
L.G

1 Antwort

Die meisten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge regeln die Länge der Arbeitszeit - und häufig auch die Mehrarbeit, sowie, in welchem Zeitraum diese vorher anzukündigen ist.

Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder entschied nun, dass ein Arbeitgeber mindestens vier Tage im Voraus seine Mitarbeiter über die anstehende Mehrarbeit zu informieren hat.
Der Grund: Den Mitarbeitern muss ein Mindestmaß an Gestaltungsmöglichkeiten für ihr Privatleben eingeräumt werden (AZ 7 Ca 3154/04).

Das Arbeitszeitgesetz definiert genaue Richtlinien und sieht eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden werktäglich vor - von Montag bis Samstag. Sie kann um zwei weitere Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden pro Werktag nicht überschritten wird. Besondere Regelungen gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer (sie sind auf Wunsch auszunehmen), Jugendliche (nicht mehr als acht Stunden täglich) und werdende Mütter über 18 Jahre (maximal achteinhalb Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche).

Werden Überstunden angeordnet, müssen Arbeitgeber die Interessen der Mitarbeiter berücksichtigen. So müssen Arbeitgeber für Mütter mit Kindern Alternativen zu Überstunden anbieten. Auf der anderen Seite haben Mitarbeiter keinen Anspruch auf Überstunden. Arbeitgeber dürfen sie nur nicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern bei der Vergabe von Mehrarbeit benachteiligen.

Ein Beispiel: Macht die Auftragslage eines Unternehmens 20 Stunden Mehrarbeit nötig, muss der Arbeitgeber auf Wunsch die Stunden gleichberechtigt auf seine Mitarbeiter aufteilen. Auf dieses Recht pochen Mitarbeiter meist dann, wenn Überstunden vergütet werden.

Eine Vergütung der Überstunden oder einen Freistellungsanspruch für die geleisteten Überstunden muss der Arbeitgeber aber nur dann zahlen oder ermöglichen, wenn er die Mehrarbeit angeordnet hat. Schuften Arbeitnehmer eigenständig länger als gefordert, ergibt sich daraus kein Recht auf eine zusätzliche Vergütung oder Freistellung. Das ändert sich jedoch, wenn der Arbeitgeber eine Aufgabe zur sofortigen Erledigung stellt.

In jedem einzelnen Fall haben Betriebsräte bei Überstunden stets ein Mitbestimmungsrecht, auch wenn Eile geboten ist. Werden sie übergangen, können Mitarbeiter die Überstunden verweigern, oder der Betriebsrat kann im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber durchsetzen.

Über ihre Mehrarbeit sollten Arbeitnehmer genau Buch führen. Denn wenn es zum Streit mit dem Chef kommt, sind die Mitarbeiter in der Darlegungs- und Beweispflicht. Hier scheitern in den meisten Fällen die Anspruchsforderungen, weil die Arbeitnehmer die Überstunden einfach nicht nachweisen können. Deshalb sollten sie sich die Überstunden regelmäßig vom Vorgesetzten bestätigen lassen. Damit lässt sich Streit darüber vermeiden, ob dieser die Überstunden überhaupt wollte. Formal juristisch genügt es zwar, wenn der Chef von den Überstunden Kenntnis hat und sie zulässt. Aber auch dies muss man in der letzten Konsequenz beweisen können.

Wie Mehrarbeit vergütet werden kann:
- Einige Arbeitgeber verhandeln konkrete Stundensätze,
- andere vereinbaren - insbesondere für außertarifliche Mitarbeiter - bestimmte Überstundenrahmen, die durch das normale Gehalt abgedeckt sind.
- Auch ein Freizeitausgleich für Überstunden ist möglich.

Existiert gar keine Regelung, haben Arbeitnehmer für Mehrarbeit mindestens Anspruch auf die normalen Stundenlöhne. Nur leitende Angestellte müssen ohne spezielle Vereinbarungen Überstunden im Rahmen ihres regulären Gehalts akzeptieren, was sich meist aus den Arbeitsverträgen selbst ergibt.




Ulf Weigelt | 13:59
Quelle(n):
Süddeutsche Zeitung
Quelle: http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20070412002813AAk3DtC
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