Ist es hier die Rede von Vergewaltigung?

Gelöst
RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 - 22. September 2014 um 18:19
RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 - 26. September 2014 um 18:18
Hallo! Folgender Sachverhalt:


Person A: Erwachsen war Betrunken.
Person B: Minderjährig war High.

die beiden sind in die Kiste gesprungen.
Kommt eine Anzeige wegen Vergewaltigung in Betracht?

5 Antworten

Guten Tag!
§ 177 StGB definiert die Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung folgendes:

(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
Und Punkt 03 trifft meines Erachtens zu.
Abgesehen davon , ist die Rede anbei von einer minderjährigen Person.Person A muss sich meiner Meinung nach warm anziehen.
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anonymer Benutzer
23. September 2014 um 21:18
§ 177 Abs. 1 StGB enthält nicht die Definition von Vergewaltigung.. Die Definition findet man in Abs. 2.
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anonymer Benutzer
24. September 2014 um 18:30
Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung. Der Täter muss das Tatopfer nötigen. Nötigen setzt voraus, dass der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt: Er muss das Opfer dazu veranlassen, dass es gegen seinen Willen etwas tut, duldet oder unterlässt. Hierfür muss ein entgegenstehender Wille bestehen: Ist eine Person mit der Vornahme sexueller Handlungen einverstanden, so führt das mangels "nötigen" zur Tatbestandslosigkeit,. Schlafende wie auch aus anderen Gründen widerstandsunfähige Personen haben keinen Willen.

A und B sollen zusammen in die Kiste gesprungen sein. Das klingt mir eher nach einvernehmlichem Sex, denn nach aufgenötigtem.

Angesichts des Drogenkonsums der B könnte man an sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen denken. Dazu müsste sie aber so unter Drogen gestanden haben, dass sie widerstandsunfähig war. Widerstandsunfähig ist eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen. Das "in die Kiste springen" klingt mir nicht nach Widerstandsunfähigkeit.

Auf das Alter von B kommt es vor allem an, wenn sie noch keine 14 Jahre alt war, denn bis zu diesem Alter ist jede sexuelle Handlung strafbar. Bei älteren Minderjährigen kommen altersabhängige Straftaten nur ausnahmsweise in Betracht. Solche sind nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich.

Auf die Alkoholisierung des A kommt es wahrscheinlich nicht an, es sei denn, er war so betrunken, dass er vermindert schuldfähig (etwa ab 2 Promille) oder schuldunfägig (etwa ab 3 Promille) war.

Alles in allem halte ich eine Strafbarkeit für nicht sehr wahrscheinlich, allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Sachverhaltsdarstellung ein wenig dürftig ist.
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falls Person A die Vergewaltigung der Person B Vergewaltigung vorgeworfen hat , hierunter sind paar Tipps zusammengefasst. http://www.recht-finanzen.de/faq/1952-tipps-zum-verhalten-beim-vorwurf-einer-vergewaltigung#q=vergewaltigung&cur=1&url=%2F
Aber ein Anwalt soll meiner Meinung nach eingeschaltet werden.
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RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 15
24. September 2014 um 09:53
Hallo!


Realmadrid<3 & S.H

Die Person B war vor dem Geschlechtsverkehr schon high. Person A war selber nicht in der Lage klarzudenken.
Die Eltern der Person B wollen jetzt die Person A zu Rechenschaft ziehen. Was kann man in dem Falle tun?
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RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 15
26. September 2014 um 18:18
habt ihr vielen Dank für euren Feedback:)))))
Ihr seid die Besten.
Schönes WE:)
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