Widerspruch bei Versorgungsausgleich

Gelöst
VIVA.RUSSLAND Beiträge 50 Mitglied seit Freitag 15 Juni 2012 Status Mitglied Zuletzt online: 20 November 2015 - 15 Sep 2015 à 18:08
Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag 30 März 2015 Status Mitglied Zuletzt online: 18 Februar 2016 - 16 Sep 2015 à 11:18
Hallo,
kennt sich jemand mit Widerspruch bei Versorgungsausgleich aus?

1 Antwort

Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag 30 März 2015 Status Mitglied Zuletzt online: 18 Februar 2016 223
16 Sep 2015 à 09:42
Ja
VIVA.RUSSLAND Beiträge 50 Mitglied seit Freitag 15 Juni 2012 Status Mitglied Zuletzt online: 20 November 2015 4
16 Sep 2015 à 10:57
Danke Perry_M!
Meine Frage:
Wie läuft der Versorgungsausgleich bei fast 25 Ehejahren? Die Frau war höchstens 4 Jahre wegen der Kinder zu Hause. Durch ihre Selbständigkeit hat sie die letzten 12 Jahre mehr verdient als der Ehemann. Ansonsten haben die beiden in etwa immer das gleiche verdient. Sie hat zwei private Rentenversicherungen, meint aber, dass ihr fast 25 Jahre von der Rentenversicherung des MANNES zustehen. Kann man das eigentlich vorher regeln oder entscheidet das Gericht das eh bei der Scheidung?
Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag 30 März 2015 Status Mitglied Zuletzt online: 18 Februar 2016 223 > VIVA.RUSSLAND Beiträge 50 Mitglied seit Freitag 15 Juni 2012 Status Mitglied Zuletzt online: 20 November 2015
16 Sep 2015 à 11:18
Grundsätzlich herrscht beim Versorgungsausgleich der Halbteilungsgrundsatz. Während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften werden unter den Ehegatten hälftig geteilt. Die Frau hat also grundsätzlich Recht: Die Versorgungsanwartschaften des Mannes und die Rentenversicherungen der Frau werden geteilt.

Wo es Grundsätze gibt, gibt es auch Ausnahmen:
Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert sind nicht auszugleichen.

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das könnte hier evtl. wegen der Selbständigkeit der Ehefrau der Fall sein, wenn sie z.B. aus Ihrem Einkommen Vermögen gebildet hat, das der Alterssicherung dient, aber nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt. Das muss anwaltlich beurteilt werden.

Eine Vereinbarung unter den Eheleuten ist möglich. Sie muss notariell beurkundet werden. Sonst entscheidet das Gericht von Amts wegen.