die Verfahrenskostenhilfe übernimmt einen Anwaltswechsel, wenn der Staatskasse dadurch keine Mehrkosten entstehen und wenn der Mandant einen wichtigen Grund hat, dem ersten Anwalt das Mandat zu entziehen, zum Beispiel wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist oder wenn ihm eine schlechte Leistung nachgewiesen werden kann.
Das können Sie natürlich. Allerdings müssen Sie in so einem Fall einen Anwalt aus eigener Tasche zahlen. Was ist denn bislang im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe gemacht worden? Wurde ein Antrag/Klage eingereicht oder gab es auch schon einen Gerichtstermin?