Qu145
Beiträge42Mitglied seitDonnerstag Oktober 31, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 23, 2015
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Geändert am 13. Februar 2019 um 02:57
S.H
Beiträge45Mitglied seitMittwoch April 1, 2015StatusMitgliedZuletzt online:November 9, 2015
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9. November 2015 um 12:12
Hallo,
kurze Frage zum Erbrecht: Ist der gutgläubige Erwerb von Volleigentum mittels § 2366 BGB möglich, wenn im Erbschein der Veräußerer nur als Miterbe angegeben ist?
Guten Tag!
Ich würde sagen nein! Da bei § 2366 BGB der ausgewiesene Scheinerbe als tatsächlicher Erbe im Sinne des Erbscheins behandelt wird, ist immer zu fragen, wie der Erwerber hätte erwerben können, wenn der ausgewiesene Scheinerbe tatsächlich Erbe ist. In diesem Falle wäre er Miterbe gewesen und somit Teil einer Gesamthandgemeinschaft. Bei dieser gilt allerdings § 719 I BGB, wodurch ein einzelner Miterbe somit nicht über einen Teil und auch nicht über das gesamte Vermögen alleine hätte verfügen können, da der Gesamthandgemeinschaft nur ein gemeinsames Verfügungsrecht zusteht.