Testament schreiben

W. - 16. Dezember 2010 um 23:21
 jakobsmuschel - 16. Dezember 2010 um 23:23
Ich möchte für den Ernstfall alles geregelt haben.
Ich weiß, dass es strenge Formvorschriften an ein Testament gibt.
Kann mir hier jemand Näheres dazu sagen?

1 Antwort

Guten Tag,

die gesetzlichen Vorschriften zur Errichtung eines Testaments finden sich in den §§ 2064 ff. BGB.

Die wichtigste Grundregel ist, dass der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten kann. Er soll dies nach seinem freien Willen tun und dabei nicht von Dritten in irgendeiner Weise bestimmt werden.

Der Erblasser kann - unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen - frei darüber entscheiden, wen er als Erben einsetzen möchte (Testierfreiheit). Dies kann er im Wege einer Verfügung von Todes wegen bestimmen. Dazu gehören: das Testament, der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament (z.B. Ehegattentestament).
Die Formvorschriften in Bezug auf die Errichtung eines Testaments sind genau einzuhalten - wie Sie ja richtig bemerkt haben - weil das Testament sonst leider unwirksam ist.

Das eigenhändig geschriebene Testament muss eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten (vgl. § 2247 BGB).

Zeit (Tag, Monat und Jahr) und Ort der Niederschrift sind genau anzugeben und die Unterschrift sollte den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten (andere Unterschrift ist möglich, wenn diese dem Erblasser eindeutig zugeordnet werden kann, § 2247 Abs. 3 BGB).

Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen für den Anfang weiter.
Bei weiteren Fragen, beantworte ich Ihnen diese gerne.
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