Befristeter Arbeitsvertrag

In vielen Fällen will oder kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten. Befristete Arbeitsverträge haben vor allem Vorteile für den Arbeitgeber, aber können auch für den Arbeitnehmer günstig sein.

Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag (auch Zeitarbeitsvertrag genannt) bestimmen die Arbeitsvertragsparteien das Enddatum des Arbeitsverhältnisses von vornherein. Der Kündigungsschutz ist bei einem befristeten Vertrag gelockert. Das befristete Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der vereinbarten Zeit nicht vorzeitig beendet werden, außer wenn im Arbeitsvertrag auf eine Kündigungsfrist hingewiesen wird.

Es ist generell möglich, ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit abzuschließen, die höchstens sechs Monate beträgt.

Die Zulässigkeit und die Dauer von befristeten Arbeitsverhältnissen sind gesetzlich im sogenannten Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird der Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgefasst, so gilt er als unbefristeter Vertrag.

Dauer der Befristung

Der befristete Arbeitsvertrag kann für die (bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht genau bekannte) Dauer eines bestimmten Projekts oder Abwesenheit eines Mitarbeiters wegen Krankheit abgeschlossen werden (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Es ist auch möglich, ihn für einen bestimmten Zeitraum abzuschließen (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag).

Die kalendermäßige oder zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme darstellen, da dies mit einer Unsicherheit für den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft einhergeht. Daher hat das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gewisse Höchstdauern für die zeitliche Befristung vorgesehen.

Die Höchstdauer des befristeten Arbeitsvertrags hängt davon ab, ob ein Befristungsgrund vorliegt oder nicht.

Arbeitsvertrag ohne Befristungsgrund

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist auch ohne Vorliegen eines Befristungsgrundes bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zulässig. Dies bedeutet, dass ein Arbeitsvertrag zum Beispiel befristet für 15 Monate abgeschlossen werden kann, ohne dass hierfür beim Arbeitgeber ein besonderer Rechtfertigungsgrund bestehen muss.

Der Arbeitgeber kann den Vertrag auch innerhalb der Höchstdauer von zwei Jahren höchstens dreimal verlängern. Eine Befristung ist aber nicht zulässig, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Weiterhin kann ein Arbeitgeber in den ersten vier Jahren nach der Gründung seines Unternehmens Arbeitnehmer befristet einstellen und die Befristung bis auf vier Jahre erstrecken, auch wenn er hierfür keinen besonderen Grund aufweisen kann. Dies soll Jungunternehmern eine flexible Personalpolitik ermöglichen.

Schließlich ist es dem Arbeitgeber möglich, ältere Arbeitnehmer bis zu einer maximalen Dauer von fünf Jahren befristet einzustellen. Als älterer Arbeitnehmer gilt im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine Person, die das 52. Lebensjahr vollendet hat. Die betroffene Person muss zudem zuvor mindestens vier Monate arbeitslos gewesen sein. Dies soll älteren Arbeitnehmern den Zugang zur Beschäftigung, und sei sie auch nur befristet, erleichtern.

Bestehen eines Befristungsgrundes

Kann der Arbeitgeber einen vom Gesetz zugelassenen Befristungsgrund vorweisen, so besteht keine zeitliche Grenze für die Dauer der Befristung. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erwähnt beispielhaft folgende Fälle:

Die zusätzliche Arbeitskraft wird nur vorübergehend benötigt, weil ein außergewöhnlicher Großauftrag erledigt werden muss. Oder der Arbeitnehmer soll einen abwesenden Mitarbeiter vertreten, der in Elternzeit (Erziehungsurlaub) ist.

In diesen Fällen kann die Befristung also auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre vorgenommen werden. Auch eine mehrfach aufeinanderfolgende Befristung ist dann zulässig.

Befristungsende

Nach Ablauf der Befristung, das heißt bei Erreichen des Beendigungstermins oder bei Erreichen des vereinbarten Zwecks (Abschluss des Projekts, Genesung und Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers), endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

Eine vorzeitige Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn sich eine der beiden Vertragsparteien ein schweres Verschulden vorwerfen lassen muss. Die sogenannte außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes immer zulässig.

Arbeitslosengeld nach einem befristeten Vertrag

Auch bei einem befristeten Vertrag gilt, dass sich Arbeitnehmer drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden müssen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig, riskiert er eine dreimonatige Arbeitslosengeldsperre.

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