Mai 2013
Die gesetzlichen Vorschriften zur Errichtung eines Testaments finden sich in den §§ 2064 ff. BGB.
Die wichtigste Grundregel ist, dass der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten kann. Er soll dies nach seinem freien Willen tun und dabei nicht von Dritten in irgendeiner Weise bestimmt werden.
Der Erblasser kann - unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen - frei darüber entscheiden, wen er als
Erben einsetzen möchte (
Testierfreiheit). Dies kann er im Wege einer Verfügung von Todes wegen bestimmen. Dazu gehören: das Testament, der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament (z.B.
Ehegattentestament).
Ausführungen zu den gesetzlichen Grenzen der
Testierfreiheit in Bezug auf den Ausschluss von gesetzlichen Erben finden sich unter: Pflichtteile und Testierfreiheit.
Die Formvorschriften in Bezug auf die Errichtung eines Testaments sind genau einzuhalten, weil das Testament sonst unwirksam ist.
Liegt keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. (siehe dazu: Erbfolge - wer sind die gesetzlichen Erben?)
Wie kann ich ein Testament wirksam errichten?
Ein ordentliches Testament kann der Erblasser eigenhändig aufsetzen oder durch Mitwirkung eines Notars errichten.
Setzt der Erblasser das Testament eigenhändig auf, so kann er dies an jedem beliebigen Ort tun, ohne dass ihm dadurch irgendwelche Kosten entstehen.
Das eigenhändige Testament muss eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten (§ 2247 BGB).
Zeit (Tag, Monat und Jahr) und Ort der Niederschrift sind anzugeben und die Unterschrift sollte den Vornamen und den
Familiennamen des Erblassers enthalten (andere Unterschrift ist möglich, wenn diese dem Erblasser eindeutig zugeordnet werden kann, § 2247 Abs. 3 BGB).
Unzureichend wäre es hingegen, wenn der Erblasser seinen letzte Willen mit Hilfe einer Schreibmaschine oder eines Computer-Druckers zu Papier bringt und nur die Unterschrift eigenhändig vornimmt.
Auch wäre es unzulässig, wenn er sein Testament einer anderen Person diktiert und nur eigenhändig unterschreibt. Eine Ausnahme besteht für das
Ehegattentestament. Hier gelten Sondervorschriften: gemäß § 2267 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet.
Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht eigenhändig errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Die Begründung für diese strengen Vorschriften in Bezug auf die eigenhändige Niederschrift des gesamten Testaments liegt darin, dass auf diese Weise die Echtheit des Testaments am Besten nachgeprüft und ein Schutz vor Fälschung am ehesten gewährleistet werden kann.
Muss ich einen Rechtsanwalt oder Notar einschalten?
Ein Testament kann ohne einen Rechtsanwalt oder Notar wirksam errichtet werden.
Die eigenhändige Errichtung des Testaments ist auch einfach und schnell zu Hause möglich.
Jedoch ist zu beachten, dass damit auch Risiken verbunden sein können: das Testament wird u. U. im Todesfall nicht aufgefunden oder es könnte vernichtet oder gefälscht werden, wenn es in die Hände von Personen gerät, die mit dem Inhalt nicht einverstanden sind.
Zudem besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass der Erblasser - mangels fachkundiger Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder Notar - nicht genau das aufschreibt, was er auch erreichen möchte.
Häufig ist es so, dass ein juristischer Laie, also eine Person, die beruflich nicht mit Rechtsbegriffen und ihrer spezifischen Bedeutung vertraut ist, die Bedeutung und Tragweite mancher "gut gemeinter" Formulierungen gar nicht überblicken kann.
Gleichzeitig wissen die meisten Erblasser nicht, welche Möglichkeiten ihnen das Gesetz eröffnet oder verwehrt bzw. welche anderweitigen Konsequenzen Bedacht sein wollen (z.B. Umfang und Bedeutung des gesetzlichen Erbrechts der Verwandten und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, Pflichtteilsrechte, Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz etc.).
Eine Beratung bei einem im
Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder bei einem Notar ist also in aller Regel anzuraten, damit in dem Testament auch genau das geregelt wird, was der Erblasser bezweckt. "Böse Überraschungen" wie die Unwirksamkeit des Testaments oder lückenhafte oder widersprüchliche Regelungen können dadurch vermieden werden.
Wie kann ich mein Testament sicher aufbewahren?
Will der Erblasser sein Testament dennoch selbst aufschreiben, steht ihm die Möglichkeit offen, das Testament beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung zu geben (§ 2248 BGB), um sicher zu gehen, dass es nicht abhanden kommt.
Auch ist es möglich, ein selbst aufgeschriebenes Testament bei einem Notar in Verwahrung zu geben.
Kann ich mein Testament nachträglich verändern oder ganz neu schreiben?
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit (!) widerrufen (§ 2253 ff. BGB).
Diese Freiheit des Erblassers bleibt bis zu seinem Tod bestehen. Niemand ist berechtigt, den Erblasser an einem Testament festzuhalten, wenn er seinen Willen ändert.
Der Widerruf erfolgt durch Testament (§ 2254 BGB), das bedeutet, dass der Widerruf denselben Wirksamkeitsvoraussetzungen unterliegt, wie das Testament selbst (s.o.). Darüber hinaus kann der Widerruf insbesondere auf folgende Arten erfolgen:
- durch Vernichtung der Testamentsurkunde oder durch Veränderungen daran (§ 2255 BGB);
- unter den besonderen Voraussetzungen des § 2256 durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung;
- durch ein späteres Testament (§ 2258).
Achtung:
Sondervorschriften gelten, wenn der Erblasser seinen letzten Willen in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament niedergelegt hat. In diesen Fällen kann ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags bzw. bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, ab dem Zeitpunkt des Todes desjenigen, mit dem er das gemeinschaftliche Testament errichtet hat, eine Bindungswirkung für den Erblasser entstehen, die den Widerruf und das Recht der Abänderung ausschließen bzw. einschränken.
(Der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament werden gesondert behandelt.)
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