Eine
Kündigung ist dazu da, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Doch "
Kündigung" ist nicht gleich "
Kündigung". Es gibt verschiedene Kündigungsarten, die es zu unterscheiden gilt und die verschiedene Auswirkungen haben:
Arbeitgeberseitige Kündigung oder arbeitnehmerseitige Kündigung
Man unterscheidet zunächst danach, von wem die Kündigung erklärt wird: Entweder wird sie vom Arbeitgeber erklärt oder vom
Arbeitnehmer.
Je nachdem, wer die Initiative ergriffen hat, spricht man dann entsprechend von arbeitgeberseitiger Kündigung oder von arbeitnehmerseitiger Kündigung.
Diese Unterscheidung ist aus folgenden Gründen wichtig:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben in der Regel unterschiedliche Kündigungsfristen zu beachten.
- Nur der Arbeitgeber muss - bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - einen Kündigungsgrund nachweisen, um sich von seinem Mitarbeiter trennen zu können. Der Arbeitnehmer hingegen kann auch grundlos seinen Hut nehmen und muss sich diesbezüglich gegenüber seinem Arbeitgeber nicht durch einen Kündigungsgrund rechtfertigen.
- Schließlich ist es auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld von Bedeutung, wer gekündigt hat.
Ordentliche oder außerordentliche Kündigung
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung wird auch fristgerechte oder fristgemäße Kündigung genannt.
Dabei handelt es sich also um die - vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer erklärte - Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen
Kündigungsfrist.
Bei
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (
KSchG) benötigt der Arbeitgeber bei der ordentlichen Kündigung zudem zusätzlich einen gesetzlich zugelassenen Kündigungsgrund und er muss diesen Künidgungsgrund im Streitfalle vor dem
Arbeitsgericht auch beweisen.
Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung wird auch als fristlose Kündigung oder Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) bezeichnet.
Durch sie wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also von heute auf morgen, beendet, weil es dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer - je nachdem wer die Kündigung erklärt - nicht mehr zumutbar ist, auch nur einen Tag länger mit der anderen Seite zusammenzuarbeiten.
Auch die außerordentliche Kündigung muss in Ausnahmefällen mit einer kurzen sozialen Auslauffrist versehen werden, so dass der Ausdruck "fristlose Kündigung" nicht immer stimmt.
Verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigung
Ist das
Kündigungsschutzgesetz (
KSchG) anwendbar, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund geltend machen und im Streitfalle auch beweisen, um sich wirksam von seinem Mitarbeiter trennen zu können.
Die möglichen Kündigungsgründe sind vom Gesetz abschließend aufgezählt. Nur folgende Kündigungsgründe können nach dem
Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung rechtfertigen - das Gesetz spricht von "sozialer Rechtfertigung":
- eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt und somit wirksam, wenn der Arbeitnehmer mit einem Grund, der in seinem Verhalten lag, zur Kündigung Anlass gegeben hat (verhaltensbedingte Kündigung),
- eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt und somit wirksam, wenn der Arbeitnehmer mit einem Grund, der in seiner Person lag, zur Kündigung Anlass gegeben hat (personenbedingte Kündigung),
- eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt und somit wirksam, wenn dringende betriebliche Erfordernisse bestehen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (betriebsbedingte Kündigung).