Abfindung bei Kündigung




Entgegen einer weit verbreiteten Meinung hat ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhält, keinen automatischen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.


Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber


Es gibt jedoch gewisse Fälle, in denen vom Arbeitgeber dennoch eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.

Arbeitsvertrag


Haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorgesehen, dass der Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung bezahlt bekommt, so ist der Arbeitgeber an diese Zusage gebunden.

Frei vereinbart werden können dabei die Höhe der Abfindung und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung, zum Beispiel

  • eine Mindestbetriebszugehörigkeit,
  • das Erreichen eines bestimmten Alters und insbesondere,
  • ob die Abfindung nur bei bestimmten Arten von Kündigungen beansprucht werden kann.

Tarifvertrag


Gewisse Tarifverträge sehen Abfindungszahlungen zugunsten von gekündigten Arbeitnehmern vor. Die Höhe der Kündigungsentschädigung richtet sich dabei in der Regel nach dem Gehalt des Arbeitnehmers und der Anzahl von Jahren, die er bereits dem Unternehmen angehört.

Die Zahlung der tarifvertraglichen Abfindung ist für den Arbeitgeber zwingend, wenn der Tarifvertrag in seinem Unternehmen anwendbar ist. Der Tarifvertrag ist im Unternehmen des Arbeitgebers dann anwendbar, wenn er Tarifvertragspartei ist oder weil der Tarifvertrag vom Staat für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Betriebsbedingte Kündigung mit Angebot des Arbeitgebers


Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber gemäss §1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Kündigung die Zahlung einer Abfindung zuzusagen, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug darauf verzichtet, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Lässt der Arbeitnehmer die 3-wöchige Klagefrist verstreichen, so steht ihm die versprochene Abfindung automatisch zu. Die Höhe der Abfindung beträgt nach dem Gesetz ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Sozialplan


Bei Massenentlassungen oder sonstigen Umstrukturierungen können sich der Betriebsrat und das Unternehmen auf einen Sozialplan einigen, der die Folgen der Kündigung für die einzelnen Arbeitnehmer erträglicher machen soll. Sozialpläne sehen daher in der Regel die Zahlung einer Abfindung zugunsten der gekündigten Personen vor. Die Höhe der Abfindung ist dabei Verhandlungssache zwischen den Parteien, die den Sozialplan erstellen.

Aufhebungsvertrag


Oft einigen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber darauf, dass der Arbeitsvertrag zu einem gemeinsam bestimmten Zeitpunkt enden soll, z. B. weil der Arbeitgeber ein Kündigungsverfahren vermeiden will, oder weil der Arbeitnehmer eine neue Stelle antreten möchte und das Ende der Kündigungsfrist nicht abwarten möchte. Insbesondere im erstgenannten Fall wird der Arbeitnehmer die Aufhebungsvereinbarung in der Regel nur unterschreiben, wenn ihm im Gegenzug die Zahlung einer Abfindung zugesichert wird. Die Höhe der Abfindung kann hierbei frei vereinbart werden.

Abwicklungsvertrag


Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch die beiden Arbeitsvertragsparteien beendet wird, regelt der Abwicklungsvertrag lediglich die Folgen einer zuvor ausgesprochenen Kündigung. Im Abwicklungsvertrag wird der Arbeitnehmer sich in der Regel eine Abfindung zusagen lassen. Im Gegenzug wird er sich verpflichten, gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorzugehen oder eine bereits eingereichte Klage zurückzunehmen.

Auflösung durch den Arbeitsrichter


Stellt sich im Laufe eines Arbeitsgerichtsprozesses heraus, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht wirksam war, also ein Kündigungsgrund überhaupt nicht vorlag oder vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden konnte, so muss der Arbeitnehmer grundsätzlich wieder an seinem Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Da es dem Arbeitnehmer in aller Regel aber nicht mehr zuzumuten ist, für seinen bisherigen Arbeitgeber zu arbeiten, kann er gemäss § 9 und § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis für aufgelöst erklärt und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt. Die Höhe der Abfindung wird durch das Gericht bestimmt und beträgt, je nach Alter des Arbeitnehmers und Dauer seiner bisherigen Betriebszugehörigkeit, maximal 12 bis 18 Monatsgehälter.

Vergleich


Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich sehr oft im Laufe eines Arbeitsgerichtsverfahrens darauf, den Kündigungsstreit zu beenden, um sich weitere Kosten und das Prozessrisiko sowie psychisch belastende Gerichtstermine zu ersparen. Diese Einigung nennt man Vergleich.

In der Regel vergleichen sich die Streitparteien bereits anlässlich der dafür vorgesehenen obligatorischen Güteverhandlung vor dem Arbeitsrichter. Der Arbeitnehmer wird in diesem Zusammenhang seine Kündigung akzeptieren, und der Arbeitgeber wird ihm die Zahlung einer Abfindung zusagen.

Die Höhe dieser Abfindung, die der Richter dann schriftlich niederlegt und somit verbindlich macht, ist nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis hat sich jedoch die Faustformel herausgebildet, dass der Arbeitnehmer für jedes Jahr seiner Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt erhält. Je nach Alter, Betriebszugehörigkeit, familiärer und gesundheitlicher Situation des Arbeitnehmers kann diese Abfindung auch darunter oder darüber liegen.

Auch die Meinung des Richters, nämlich ob er die Kündigung eher für wirksam oder für unwirksam hält, hat in der Regel einen Einfluss auf die Bestimmung der Höhe der Abfindung.

Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf Abfindungen

Sozialversicherungsabgaben


Da eine Abfindung, egal wie hoch sie ausfällt, nicht als Arbeitslohn angesehen wird, unterliegt sie auch nicht der Sozialabgabenpflicht. Es müssen also keine Abzüge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Kauf genommen werden.

Steuern


Allerdings sind Abfindungen in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Eine bis vor einigen Jahren noch geltende teilweise Steuerbefreiung wurde vom Gesetzgeber zum 1.1.2006 abgeschafft. Gerade bei größeren zu erwartenden Abfindungsbeträgen sollte ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld


Die Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages führt in der Regel dazu, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt.

Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld bezahlt. Der Grund hierfür ist nicht, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten hat, sondern dass er im Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat und daher nicht unfreiwillig in die Arbeitslosigkeit geraten ist.

Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen.
Letzte Änderung am Samstag September 24, 2011 09:02:20 von eepp
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Arbeitnehmer - Definition
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