Als
Sachbezug werden Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis bezeichnet, die nicht in Geld bestehen, sondern in anderen Werten, die dem
Arbeitnehmer zugute kommen.
Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewährt wird.
Er ist ebenso wie eine Barlohnzahlung entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen (R 8.1 Abs. 1 S. 1 LStR).
Die Bewertung der
Sachbezüge erfolgt nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG.
Die folgenden Fälle sind zu unterscheiden:
- Einzelbewertung (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG)
- Kraftfahrzeugüberlassung (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG)
- Sachbezüge mit amtlichen Sachbezugswerten (§ 8 Abs. 2 S. 6 bis 8 EStG): Bewertung nach der Sachbezugsverordnung z. B. Unterkunft und Wohnung, Kantinenmahlzeiten und Essensmarken
- Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen der Einzelbewertung (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG) und der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG.
Einzelbewertung (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG)
Die Sachbezüge sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen.
Abgestellt wird auf den sogenannten günstigsten Preis am Markt (H 8.1 (1-4) [Üblicher Endpreis] LStH).
Die Sachbezüge bleiben dabei außer Ansatz, wenn die sich, nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte, ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG).
Also:
günstigster Preis am Markt
- tatsächlicher Kaufpreis
= geldwerter Vorteil
Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Diese Regelung ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen erhält, die üblicherweise vom Arbeitgeber auch für fremde Dritte hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.
Diese Waren und Dienstleistungen werden mit 96% des Endpreises bewertet, zu dem sie der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Abgestellt wird hier im Gegensatz zur Einzelbewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG auf den Angebotspreis (H 8.2 [Endpreis] LStH).
Die Sachbezüge bleiben dabei steuerfrei, soweit sie insgesamt den Rabatt-Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Also:
Angebotspreis
- Bewertungsabschlag (4%)
- tatsächlicher Kaufpreis
- Rabatt-Freibetrag (1.080 e)
= geldwerter Vorteil
Beispiel für die Berechnung des Rabattfreibetrags
Ein Arbeitnehmer eines Baumarktes erhält Waren zum Vorzugspreis von 3.000 e. Der Ladenpreis beträgt 4.500 e.
Angebotspreis 4.500 Euro
Bewertungsabschlag (4%), also sind 180 Euro abzuziehen
tatsächlicher Kaufpreis = 3.000 Euro, auch dieser ist abzuziehen
Zwischensumme = 1.320 Euro
Rabatt-Freibetrag = 1.080 Euro, auch dieser ist abzuziehen
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil= 240
Einzelne ins Detail gehende Regelungen sind in den Lohnsteuerrichtlinien festgehalten (vgl. R 8.1 LStR).