Was ist eigentlich das Sorgerecht?

Mit der Geburt eines Kindes haben die Eltern das Sorgerecht, das dem Schutz des minderjährigen Kindes dient. Aber woraus besteht dieses Sorgerecht genau?

Elterliche Sorge: Sorgerecht

Das elterliche Sorgerecht ist im § 1626 Absatz 1 Satz 1 BGB geregelt.

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Diese elterliche Sorge umfasst mehrere Teilbereiche: die Sorge für die Person des Kindes (die sogenannte Personensorge) und das Vermögen des Kindes (die sogenannte Vermögenssorge). Zum Wohl des Kindes gehört auch der Umgang mit beiden Elternteilen.

Das Sorgerecht darf nicht mit dem Umgangsrecht (Recht zum persönlichen Kontakt mit dem Kind) verwechselt werden.

Volljährigkeitsalter und Sorgerecht

Für ein volljähriges Kind gibt es grundsätzlich kein Sorgerecht mehr, der Volljährige muss in der Regel für sich selbst sorgen. Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt das Sorgerecht der Eltern, gleichzeitig entfallen aber auch die damit im Zusammenhang stehenden Verantwortlichkeiten der Eltern.

Teilbereiche des Sorgerechts

Personensorge

Die sorgeberechtigten Eltern haben das Recht, den Aufenthalt und den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Zudem entscheiden die sorgeberechtigten Eltern über die Durchführung von ärztlichen Eingriffen, zum Beispiel von Operationen oder Impfungen. Bei ärztlichen Eingriffen gilt aber zusätzlich die Besonderheit, dass das minderjährige Kind selbst einwilligen muss, wenn es bereits die für den Eingriff notwendige Verstandesreife hat.

Bei schwerwiegenden Erkrankungen oder Verletzungen des Kindes obliegt es auch den sorgeberechtigten Eltern über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu entscheiden (sogenannte passive Sterbehilfe).

Die religiöse Erziehung obliegt auch den sorgeberechtigten Eltern. Zu einem Bekenntniswechsel ("Religionswechsel") darf das Kind nach seinem 12. Lebensjahr jedoch nicht mehr gezwungen werden. Nach dem 14. Geburtstag bestimmt das Kind selbst, welches religiöse Bekenntnis es haben möchte.

Dem Schwangerschaftsabbruch einer minderjährigen Tochter müssen die sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich zustimmen. In besonderen Konfliktlagen kann das Familiengericht jedoch die Zustimmung der Eltern ersetzen.

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge regelt die Sorge für das Vermögen des Kindes. Das minderjährige Kind kann eigenes Vermögen haben, wie zum Beispiel Geld auf einem Sparbuch, ein Grundstück oder eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Vermögen des Kindes wird grundsätzlich durch die sorgeberechtigten Eltern verwaltet: Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes soweit wie möglich zu erhalten und zu vermehren.

In bestimmten Fällen kann das Kind aber auch Teile seines Vermögens selbst verwalten: Erbt das Kind oder erhält es eine Schenkung, kann der Erblasser oder der Schenker bestimmen, dass die Eltern des Kindes das erworbene Vermögen nicht verwalten dürfen (§ 1638 BGB). Zudem unterliegt das Taschengeld, das die Eltern dem Minderjährigen zur freien Verfügung geben, nicht mehr der Bestimmung der Eltern (§ 110 BGB).

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn das minderjährige Kind ein eigenes Erwerbsgeschäft führt. Dies ist möglich, wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt. Der Minderjährige ist dann für die Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 BGB). Dies bedeutet, dass der Minderjährige in diesem Fall betrieblich erworbenes Vermögen frei verwalten kann.

Sorgerecht für ein uneheliches Kind

Sind die Eltern eines Kindes unverheiratet, gilt § 1626a BGB für das elterliche Sorgerecht. Das Sorgerecht steht hiernach dem Vater nur zu, wenn die Eltern anschließend heiraten oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Ansonsten hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings diese gesetzliche Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber Vätern gekippt (BVerfG, 21. Juli 2010, BvR 420/09). Nach diesem Urteil können Väter eine gerichtliche Entscheidung einfordern, wenn die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt.

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