Betreuungsunterhalt für den Geschiedenen

Wenn ein Ehegatte wegen der Pflege und Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht erwerbstätig sein kann, dann hat er grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Hier erfahren Sie, was Sie beim Recht auf Betreuungsunterhalt beachten müssen und wie sich dieser berechnen lässt.

Definition des Betreuungsunterhalts und Unterschied zum Kindesunterhalt

Grundsätzlich gilt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur, wenn einer der Partner ein gemeinschaftliches Kind betreut. Für nicht gemeinschaftliche Kinder wird kein Betreuungsunterhalt bezahlt. Das Recht auf Betreuungsunterhalt besteht für verheiratete und unverheiratete Partner, die ein gemeinsames Kind betreuen.

Der Betreuungsunterhalt ist ein Geschiedenenunterhalt und wird an den ehemaligen Partner gezahlt, quasi als Ersatz dafür, dass dieser nicht erwerbstätig sein kann, da er das gemeinsame Kind betreut.

Der Betreuungsunterhalt ist nicht zu verwechseln mit dem Kindesunterhalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird. Beim Kindesunterhalt kommt der Elternteil, der das Kind nicht betreut, zum Teil für dessen finanziellen Bedarf auf. Beim Betreuungsunterhalt geht es dagegen um den Bedarf des ehemaligen Partners.

Wie lange wird der Unterhalt nach der Scheidung gewährt?

Die Rechtslage zum Ehegattenunterhalt hat sich durch die Reform des Unterhaltsrechts, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, geändert. Seit diesem Zeitpunkt wird vom geschiedenen Partner, der ein Kind betreut, stärker gefordert, trotzdem erwerbstätig zu werden und Geld zu verdienen.

Für die Pflege und Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes kann der betreuende Elternteil von seinem Ex-Partner Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre ab der Geburt des Kindes verlangen (§ 1570 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Nach dem dritten Geburtstag des Kindes kann sich der Unterhaltsanspruch je nach Bedarf des Kindes und nach Möglichkeiten der Kinderbetreuung verlängern (§ 1570 Absatz 1 Sätze 2 und 3 BGB). Das Familiengericht ermittelt im Einzelfall, ob eine Erwerbstätigkeit für den betreuenden Elternteil zumutbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt weiterhin (zum Beispiel wenn keine Kinderbetreuungsmöglichkeit in der Nähe besteht oder wenn das Kind körperlich oder psychisch krank ist).

In bestimmten Fällen kann der Ehegattenunterhalt auch rückwirkend eingefordert werden, zum Beispiel wenn der Unterhaltspflichtige bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde.

Wie lässt sich der Betreuungsunterhalt berechnen?

Die Höhe des Betreuungsunterhalts hängt von der Einkommensdifferenz der Elternteile ab. Die Berechnung erfolgt nach der 3/7-Methode des verteilungsfähigen Differenzeinkommens. Der Partner, der das Kind betreut, hat einen Höchstanspruch von 3/7 der Einkommensdifferenz der beiden Elternteile. Zu beachten ist ein sogenannter Selbstbehalt, der dem unterhaltspflichtigen Partner zusteht (1.080 Euro im Jahr 2017). Der Betreuungsunterhalt kann also auch weniger als 3/7 der Einkommensdifferenz betragen.

Bei Unverheirateten ist die Lebenssituation des betreuenden Elternteils ausschlaggebend. Es wird ein Verdienstausfall ermittelt, der durch die Geburt und Betreuung des Kindes entstanden ist. Grundsätzlich wird der volle Verdienstausfall erstattet.

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