Steuerzinsen

Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, werden gemäß § 233 Abgabenordnung (AO) sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen verzinst. Dies gilt für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.

Zinsen und andere steuerliche Nebenleistungen

Gemäß § 3 Absatz 4 AO gehören die Steuerzinsen zu den sogenannten steuerlichen Nebenleistungen, die an das Finanzamt gezahlt werden. Folgende andere steuerliche Nebenleistungen können ebenfalls für Steuerpflichtige auftreten:

Zwangsgelder (§ 329 AO) gehören zu den sogenannten Zwangsmitteln, durch die die Abgabe einer Steuererklärung durchgesetzt werden soll.

Säumniszuschläge (§ 240 AO) entstehen bei nicht fristgerechter Zahlung, das heißt wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.

Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) entsteht, wenn der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

Berechnung der Zinsen für Steuernachzahlungen

Die steuerlichen Nebenleistungen sind von der Verzinsung ausgenommen.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Absatz 2 AO).

Die Verzinsung erfolgt dabei in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat. Um die Zinsen zu berechnen, wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 AO). Die Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen zu runden und werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen (sogenannte Bagatellgrenze gemäß § 239 Absatz 2 AO).

Beispiel für die Berechnung von Zinsen:

Mit Bescheid vom 18. Mai 2014 wird eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 1.458 Euro für das Jahr 2012 festgesetzt.

Der Zinslauf beginnt am 1. April 2013 (15 Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer 31. Dezember 2012). Zu verzinsen ist ein voller Monat: 0,5 Prozent von 1.450 Euro (abgerundet auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag) ergeben Zinsen in Höhe von 7 Euro (Abrundung auf volle Euro).

Die Zinsen werden jedoch nicht festgesetzt, da sie unter die Bagatellgrenze fallen.

Foto: © Natallia Yeumenenka - 123RF.com

Lesen Sie auch
Das Dokument mit dem Titel « Steuerzinsen » wird auf Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der Lizenzvereinbarungen dürfen Sie das Dokument verwenden, verändern und kopieren, wenn Sie dabei Recht-Finanzen deutlich als Urheber kennzeichnen.