Im Strafrecht gibt es die Tatbestände des Diebstahls und der Unterschlagung. Beide sind Zueignungsdelikte und haben gemeinsam, dass der Geschädigten am Ende unfreiwillig ohne seine Sache dasteht.
Diebstahl wird im Strafgesetzbuch (StGB) in § 242 folgendermaßen definiert und sanktioniert:
"Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Sache, die gestohlen wird, befindet sich also zunächst außerhalb des persönlichen Bereichs des Täters und wird von ihm aktiv dem Geschädigten weggenommen (Gewahrsamsbruch). Dabei unterscheidet das Gesetz verschiedene Schweregrade von Diebstahl, wenn dieser beispielsweise mit einer Waffe, durch einen Einbruch oder in einer Gruppe ausgeführt wird.
In Abgrenzung zum Diebstahl handelt es sich bei Unterschlagung um eine Sache, die sich bereits im Besitz des Täters (veruntreuende Unterschlagung) oder zumindest außerhalb des Bereichs des Geschädigten (einfache Unterschlagung) befand. So spricht § 246 StGB nur von dem Fall, dass jemand "eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet".
Die Strafe für Unterschlagung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für den Fall, dass die Sache dem Täter direkt anvertraut war, wenn der legitime Eigentümer ihm also die Verfügungsgewalt darüber eingeräumt hatte, können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden (§ 246 Absatz 2 StGB).
Ein Fallbeispiel für eine veruntreuende Unterschlagung wäre, wenn ein Arbeitnehmer Geld von seinem Arbeitgeber, das er für einen bestimmten Zweck erhalten hat, stattdessen für sich selbst verwendet. Oder jemand mietet ein Fahrzeug und gibt es nicht zurück. Einfache Unterschlagung liegt zum Beispiel vor, wenn der Finder einer Geldbörse diese behält und das Geld ausgibt statt die Börse zum Fundbüro zu bringen.
Zu beachten ist, dass Unterschlagung gegenüber Ehegatten straflos ist und gegenüber Verwandten nur auf Strafantrag verfolgt wird.
Diebstahl und Unterschlagung stehen manchmal in Konkurrenz, weil ein Täter, der gestohlene oder schon einmal unterschlagene Sachen zum Beispiel weiterverkauft, im Grunde erneut eine Unterschlagung begeht (mehrfache Zueignung bzw. erneute Manifestation des Zueignungswillens). Die herrschende Rechtsauffassung ist, dass eine erneute Zueignung möglich ist und als solche im Hinblick auf einen neu hinzutretenden Teilnehmer eine "vorsätzliche rechtswidrige Haupttat“ darstellt (Konkurrenzlösung). Für den Täter tritt sie allerdings hinter der Strafe für das erste Eigentums- bzw. Vermögensdelikt (Diebstahl oder Unterschlagung) zurück.
Im Bezug auf die Verjährungsfrist gibt es bei Diebstahl und veruntreuender Unterschlagung keinen Unterschied: Gemäß § 78 StGB verjähren Taten, <ital>"die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind"<ital>, nach fünf Jahren. Die einfache Unterschlagung verjährt gemäß dem niedrigeren Strafmaß schon nach drei Jahren.
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