Ist Provisionsvertrag ohne Widerufsbelehrung wirksam?

Gelöst
RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 - Geändert am 1. Februar 2019 um 04:36
 anonymer Benutzer - 4. September 2014 um 14:44
Hallo zusammen und danke euch für euer aufmerksames Lesen!
Blöd, aber leider wahr: Meine Frau hat einen Provisionsvertrag (hinter meinem Rücken) mit dem Makler abgeschlossen, in der Absicht eine Wohnung zu kaufen. Sie wollte mich damit überraschen, doch wusste sie bis dato nicht, dass meine GmbH vor der Insolvenz steht. Kann man den Vertrag aus diesem Grund widerrufen? In den AGB steht nichts zum Widerufsrecht. Quasi ist so gut wie nichts im Provisionsvertrag verständlich. Der Vertragsabschluss ist datiert auf den 10.08.2014.

3 Antworten

Es kommt darauf an, unter welchen Umständen der Maklervertrag geschlossen wurde. Wenn der Kunde den Makler aufsucht und in dessen Geschäftsräumen den Maklervertrag schließt, gibt es kein Widerrufsrecht.

Es ist nämlich nicht so, dass man jeden Vertrag widerrufen kann. Ganz im Gegenteil sind Verträge grundsätzlich einzuhalten. Nur bei speziellen Vertragsarten hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (z.B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzgeschäfte).

Einen Maklervertrag an der Backe zu haben, ist für den Kaufinteressenten aber nicht weiter schlimm. Die Maklervergütung wird nur fällig, wenn es tatsächlich zu einem Kaufabschluss kommt.
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RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 15
Geändert am 1. Februar 2019 um 04:52
S.H., vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Es geht nämlich um einen Online- Maklervertrag. Ein Widerrufsschreiben haben wir schon mal fristgerecht abgeschickt. Aber der liebe Herr will 10% des Kaufbetrags abzocken. Heute hat meine Frau eine Zahlungserinnerung per Mail erhalten. Ein Kaufvertrag kam nie zustande. Wie sieht unsere rechtliche Lage aus? Sind wir auf der sicheren Seite?
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Die Frage überschreitet jetzt ein wenig die Möglichkeiten, die ein Forum wie das hiesige bietet, insbesondere wenn der Vertrag, der beurteilt werden soll, nicht bekannt ist.

Der Drops im Hinblick auf die Befürchtung, dass Maklercourtage anfällt, ist wohl gelutscht. Der Makler macht das richtigerweise nicht gelten, denn kein Abschluss - keine Courtage (§ 652 Abs. 1 BGB).

Der Makler macht aber offensichtlich Aufwendungsersatz geltend. Aufwendungsersatz steht dem Makler nur zu, wenn er vereinbart ist. Wenn der Widerruf des Vertrags wirksam ist, ist die Situation so, dass niemals ein Vertrag bestanden hat. Mangels Vertrag kann der Makler auch keine vertraglichen Ansprüche haben. D.h.: keine Vereinbarung - kein Aufwendungsersatz (§ 652 Abs. 2 BGB).

Selbst wenn ein Vertrag bestand, stellt sich immer noch die Frage, wie die Vereinbarung über den Aufwendungsersatz zustande gekommen ist.

Findet sich die Vereinbarung in den AGB des Maklers, kann er zwar eine prozentuale Pauschalierung, aber nur bis zu einem mäßigen Höchstbetrag verlangen oder er muss seine Unkosten konkret darlegen. Allgemeine Kosten, wie z.B. Büromiete gehören allerdings nicht zu diesen Unkosten. Der BGH hat das einmal mit der Situaton der Anwälte verglichen. Anwälte dürfen Porto und Telefon pauschal berechnen, aber nur maximal bis zu einem Betrag von 20 €. Mehr als 20 € gibt es nur bei konkretem Nachweis.

Wenn die Vereinbarung allerdings individuell getroffen wurde, kann es anders aussehen.

Ich habe nicht ganz verstanden, von welchem Betrag der Makler bei seiner Prozentberechnung ausgeht. War in dem Maklervertrag eine Preisvorstellung enthalten?

Wenn der Makler auf seiner Forderung besteht, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, der sich mit den Details befasst.
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Guten Tag!
Aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum (Urteil vom 9. März 2012, Az. 1-2 O 498/11) geht hervor, dass der Widerruf eines Maklervertrags jederzeit mangels Belehrung zulässig ist.
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Das Urteil gilt nicht für Maklerverträge allgemein.

Bei dem Maklervertrag, der dem Urteil zugrunde liegt, bestand nur deshalb ein Widerrufsrecht, weil der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag zustande gekommen war. Denn er wurde durch die Maklerin als Unternehmerin und dem Kaufinteressenten als Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (per E-Mail) geschlossen.
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