ich wurde nach 7 1/2 Jahren gekündigt weil meine firma in der ich arbeite das objekt los geworden ist ,man hat mir innerbetrieblich keinen ausweich job angeboten,steht mir jetzt eine abfindung zu.?
das objekt los geworden ist was soll ich drunter verstehen? Aber ja Ihnen steht es eine Abfindung zu, denn Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung ist fest verankert. Sie müsste t 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, also für 7 1/2 Jahre.
Der Anspruch auf Abfindung setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Wenn das Abfindungsangebot in der Kündigung nicht gemacht wird, besteht auch kein Abfindungsanspruch. Klagt der Arbeitnehmer dann gegen die Kündigung, kann er höchstens auf dem Vergleichswege eine Kündigung heraus schlagen. Lässt sich der Arbeigeber auf keinen Vergleich ein, gibt es auch keine Abfindung. Das Gericht wird feststellen, ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht.
zwar haben Sie vollkommend Recht , womit Sie sagten Herr Perry_M doch " weil meine Firma in der ich arbeite das Objekt los geworden ist " lässt Geschichten schreiben... Wenn der Herr paar Details dazu geben würde, könnte man vll mit Sicherheit sagen, ob einen Abfindungsanspruch tatsächlich bestehen könnte.
bei mir klingt nach eine sozial ungerechtfertigte Kündigung... können Sie paar Details dazu preisgeben? Haben Sie einen Anwalt oder das Arbeitsgericht eingeschaltet?Rate Ihnen dazu diesen http://www.recht-finanzen.de/faq/885-sozial-ungerechtfertigte-kuendigungen#q=Sozial+ungerechtfertigte+K%FCndigungen&cur=1&url=%2F TEXT zu lesen
warum ist die Kündigung ungerechtfertigt. Eine Kündigung kann immer erfolgen. Ob eine Abfindung gezahlt werden muss, kann nur durch Einsicht in den Vertrag tatsächlich gesagt werden.
29. April 2015 um 19:35
Der Anspruch auf Abfindung setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Wenn das Abfindungsangebot in der Kündigung nicht gemacht wird, besteht auch kein Abfindungsanspruch. Klagt der Arbeitnehmer dann gegen die Kündigung, kann er höchstens auf dem Vergleichswege eine Kündigung heraus schlagen. Lässt sich der Arbeigeber auf keinen Vergleich ein, gibt es auch keine Abfindung. Das Gericht wird feststellen, ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht.
4. Mai 2015 um 12:51