Wann darf sie den Scheidungsantrag einreichen?

Gelöst
Liebe Oma Beiträge 76 Mitglied seit Dienstag 4 September 2012 Status Mitglied Zuletzt online: 10 November 2015 - 22 Jul 2015 à 18:02
Liebe Oma Beiträge 76 Mitglied seit Dienstag 4 September 2012 Status Mitglied Zuletzt online: 10 November 2015 - 27 Jul 2015 à 13:04
Servus zusammen,

meine Tochter lebt in Trennung, will sich aber scheiden lassen. Wann darf sie denn den Scheidungsantrag einreichen?

Danke

3 Antworten

Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag 30 März 2015 Status Mitglied Zuletzt online: 18 Februar 2016 223
22 Jul 2015 à 19:21
Grundsätzlich nach Ablauf des Trennungsjahres.

Da das Trennungsjahr aber erst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen sein muss, tolerieren es die meisten Gerichte, wenn man die Scheidung zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres einreicht. Diese Zeit geht meistens ins Land, bis die mündliche Verhandlung stattfindet, zumindest wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Möglich ist es, dass man mit vorzeitiger Einreichung der Scheidungsantragsschrift behauptet, ein Jahr getrennt zu leben. Das funktioniert aber nur, wenn der Ehegatte mitspielt.

Ganz auf der sicheren Seite ist man, wenn man das Trennungsjahr abwartet, bis man den Scheidungsantrag stellt.
Liebe Oma Beiträge 76 Mitglied seit Dienstag 4 September 2012 Status Mitglied Zuletzt online: 10 November 2015 2
24 Jul 2015 à 12:48
Danke lieber Perry_M!
Da die beiden so schnell wie möglich alles hinter sich haben wollen, sind sie sich darüber einig, das Trennungsjahr "vorzutäuschen" (danke auch für Ihren großartigen Tipp). Sie haben ja einen Termin mit dem RA vereinbart und alles muss rucki zucki gehen. Nun bezieht sich meine jetzige Frage auf die Sache mit dem Versorgungsausgleich. Kann er jetzt schon erledigt werden?
Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag 30 März 2015 Status Mitglied Zuletzt online: 18 Februar 2016 223
24 Jul 2015 à 18:32
Der Versorgungsausgleich kann notariell geregelt werden, insbesondere zur Beschleunigung der Scheidung gänzlich ausgeschlossen werden.

Es ist aber Vorsicht geboten, damit nicht einer der Ehegatten auf zu viel verzichtet.

Bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich entfällt dann aber natürlich die Zeit, die die Versorgungsträger zur Berechnung brauchen, so dass sich die Zeit zwischen Einreichung der Scheidungsschrift und mündlicher Verhandlung verkürzt. Am Tag der mündlichen Verhandlung muss das Trennungsjahr abgelaufen sein.
Liebe Oma Beiträge 76 Mitglied seit Dienstag 4 September 2012 Status Mitglied Zuletzt online: 10 November 2015 2
27 Jul 2015 à 13:04
Ah ok, tausend Dank nochmal. Sie waren mir eine großartige Hilfe.