Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag 30 März 2015StatusMitgliedZuletzt online:18 Februar 2016223 13 Aug 2015 à 18:47
Durch den Rücktritt entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis bei dem beide Parteien sowohl Gläubiger als auch Schuldner sind, da sie die empfangenen Leistungen gegenseitig zurückgeben müssen.
Angenommen die Parteien tauschen: A gibt B den Gegenstand X, dafür gibt B dem A den Gegenstand Y.
Nach Rücktritt hat B den Gegenstand X an A zurückzugeben. B ist damit Schuldner des Rückgewährsanspruchs des A bzgl. Gegenstand X. A ist Gläubiger.
A hat den Gegenstand Y an B zurückzugeben. A ist damit Schuldner des Rückgewährsanspruchs des B bzgl. Gegenstand Y. B ist Gläubiger.
14 Aug 2015 à 16:19