Dina.Din
Beiträge64Mitglied seitDonnerstag 14 August 2014StatusMitgliedZuletzt online:19 November 2015
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13 Okt 2015 à 11:32
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag 30 März 2015StatusMitgliedZuletzt online:18 Februar 2016
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14 Okt 2015 à 12:56
Guten Tag,
folgender Fall:
A droht B Schläge an, wenn dieser ihm nicht ein Sache herausgibt. B übergibt sie ihm. Später überfällt B den A, um die Sache wiederzuerlangen, und nimmt sie dem A ab. Wäre hier an Raub zu denken oder scheitert dieser an der Fremdheit der Sache?
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag 30 März 2015StatusMitgliedZuletzt online:18 Februar 2016223 14 Okt 2015 à 12:56
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Das beurteilt sich nach Zivilrecht.
Fraglich ist, ob B ursprünglich Eigentümer der Sache war. Das ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht so eindeutig.
In der erzwungenen Herausgabe der Sache von B an A dürfte wohl keine Übereignung zu sehen sein. Das ist irgendwie schwer vorstellbar. Es kommt auf Details an.
Wenn B trotz der Herausgabe Eigentümer geblieben wäre, wäre die Sache für ihn zum Zeitpunkt des Überfalls nicht fremd gewesen und ein Raub schiede tatbestandlich aus.