Weihnachtsgeldrückforderung nach Selbstkündigung

Gelöst
erichjackque Beiträge 3 Mitglied seit Sonntag März 8, 2020 Status Mitglied Zuletzt online: März 11, 2020 - Geändert am 9. März 2020 um 02:54
erichjackque Beiträge 3 Mitglied seit Sonntag März 8, 2020 Status Mitglied Zuletzt online: März 11, 2020 - 11. März 2020 um 14:23
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann mein Arbeitgeber die Ende des Jahres gezahlte Weihnachtsgratifikation von meinem letzten Gehalt wieder einziehen, wenn ich am 31. März des Folgejahres noch in der Firma beschäftigt war?
Danke
Jackqueline
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4 Antworten

Gesperrt profil
9. März 2020 um 03:01
Hallo,

wenn im Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung getroffen wurde, gilt folgende Vorgabe des Bundesarbeitsgericht (BAG):

"Bei Weihnachtsgeld über 100 Euro, aber von weniger als einem Monatsgehalt darf der Stichtag für eine Rückzahlungsverpflichtung spätestens am 31. März des Folgejahres liegen. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag noch im Unternehmen ist (selbst wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt schon gekündigt sein sollte).

Also wenn Ihr Weihnachtsgeld innerhalb dieses Rahmens liegt und Sie am 31. März noch in dem Unternehmen gearbeitet haben, dann nein: Der Arbeitgeber kann dieses Geld dann nicht von Ihnen zurückfordern.

Falls Ihr Weihachtsgeld aber höher war, und zwar mehr als ein Monatsgehalt betrug, dann verschiebt sich die Frist auf den 30. Juni des Folgejahres.

Gruß vom CCM-Team
3
erichjackque Beiträge 3 Mitglied seit Sonntag März 8, 2020 Status Mitglied Zuletzt online: März 11, 2020
Geändert am 10. März 2020 um 22:06
Hallo Frau Grasreiner,
ich danke Ihnen vielmals für Ihre schnelle und klare Antwort !

Nun habe ich aber im Bundesanzeiger des Bundesministeriums der Justiz - veröffentlicht am Donnerstag, den 13. Oktober 2016 - unter "Jahressonderzahlungen" folgende Passage gefunden:
Abs. 9.4
Scheidet ein/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin vor dem 1. April eines folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über 102,26 € hinausgehende Sonderzahlung im Rahmen der Grundsätze der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden.


Nun ist der 31. März eines Folgejahres meiner Ansicht nach vor dem 1. April.

Ich bin nun sehr verwirrt, weil auch ein Rechtsanwalt der Kanzlei Hasselbach geschrieben hat. Zitat:
"Erhält ein Arbeitnehmer mit einem Lohn von 3000 Euro ein Weihnachtsgeld von 1.500 Euro (jeweils Brutto), darf dieses nicht zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer am 31. März des Folgejahres noch im Unternehmen weilt. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde, ist dagegen irrelevant." Zitat Ende.

Ich hoffe, dass ich in dieser schwierigen Sache noch eine gute Antwort
in unserem Forum bekommen werde.

Ihre Jackqueline
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Hallo,

das widerspricht sich doch nicht. Ist der 31. März noch ein Arbeitstag innerhalb des (gekündigten) Vertrages gewesen bzw. ein Urlaubstag, der im Rahmen des Arbeitsvertrages genommen werden konnte, ja oder nein? Darauf kommt es an. Sind Sie sozusagen am 31. März bis Mitternacht noch offiziell Mitarbeiter des Unternehmens gewesen und ab 1. April 0:01 nicht mehr. Nach dem, was Sie in Ihrer Frage geschrieben hatten, war es so und in dem Fall kann nicht zurückgefordert werden, vorausgesetzt das Weihnachtsgeld überschreitet die entsprechende Höchstgrenze nicht. Das wiederum wissen wir nicht.

Gruß vom CCM-Team
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erichjackque Beiträge 3 Mitglied seit Sonntag März 8, 2020 Status Mitglied Zuletzt online: März 11, 2020
Geändert am 4. Mai 2020 um 05:39
Hallo Frau Silke,

es ist genau so, wie Sie schreiben. Ich hatte zum 31. März 2020 gekündigt. Mein Weihnachtsgeld betrug etwas über 1000 €. Mein Gehalt war ca. das Doppelte.

Man hat mir schon angekündigt, dass mein Weihnachtsgeld, das im Arbeitsvertrag als Gratifikation oder besondere Zuwendung bezeichnet wurde, zurückbehalten werde. Ich arbeite in einem Hotel und werde am Dienstag, den 31. März 2020 um Mitternacht 00:00 Uhr aus dem Betrieb ausscheiden. Für mich gilt der MTV des Hotel und Gaststättengewerbes. Vor zwei Jahren schied ich unter identischen
Bedingungen aus und man hatte mir das Weihnachtsgeld direkt vom letzten Gehalt einbehalten. Leider habe ich mich seinerzeit nicht gewehrt, denn das Einbehalten vom letzten Gehalt war, glaube ich, auch nicht rechtens.

Ich muss wohl nun abwarten, bis ich meine letzte Lohnabrechnung bekomme.

Erst noch mal vielen Dank. Sie haben mir Mut gemacht!
Ihre Jackqueline
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