Scheidung und Investitionen ins Haus

BDNASG Message postés 8 Date d'inscription Donnerstag Februar 27, 2020 Status Mitglied Zuletzt online: März 11, 2020 - Geändert am 4. Mai 2020 um 04:29
Silke Grasreiner Message postés 3292 Date d'inscription Samstag April 2, 2016 Status Administrator Zuletzt online: März 29, 2023 - 4. Mai 2020 um 04:42
Guten Tag,
nehmen wir an, wir leben zur Miete in einer Immobilie der Eltern und investieren in diese: Bad, Boden, Garten. Zwischendurch geht die Immobilie an einen der Partner über. Der andere Partner hat keinen Anspruch. Jetzt kommt es zur Trennung. Steht dem anderen ein Ausgleich für die Investitionen zu? Diese wären in dem Ausmaß nicht erfolgt.
Gruß

2 Antworten

Silke Grasreiner Message postés 3292 Date d'inscription Samstag April 2, 2016 Status Administrator Zuletzt online: März 29, 2023 835
Geändert am 10. März 2020 um 22:43
Hallo,

sind Sie nach dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet? Dann erhalten Sie einen Ausgleich für die Wertsteigerung der Immobilie, die diese auch durch die Renovierungen erfahren hat.

Sie können aber auch sonst eine Ausgleichsleistung im Zuge der Scheidung beantragen. Das Gericht wird dann darüber entscheiden, ob sie angemessen ist, und dabei die Dauer der Ehe und die Höhe Ihrer Investitionen berücksichtigen.

Gruß vom CCM-Team
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BDNASG Message postés 8 Date d'inscription Donnerstag Februar 27, 2020 Status Mitglied Zuletzt online: März 11, 2020
Geändert am 4. Mai 2020 um 04:30
Danke. Bei der Investition hat die Immobilie noch nicht meinem Partner gehört (noch im Besitz) der Eltern. Die Wertsteigerung hat also stattgefunden, bevor das Haus meiner Frau gehört hat. Aber die Investition hatte natürlich darauf abgezielt, dass wir beide in der Immobilie bleiben.

Bleibt Ihre Aussage bestehen, dass auch hier ein Anspruch auf Ausgleich besteht? Natürlich in einem angemessenen Rahmen.
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Silke Grasreiner Message postés 3292 Date d'inscription Samstag April 2, 2016 Status Administrator Zuletzt online: März 29, 2023 835
4. Mai 2020 um 04:42
Hallo,

Sie können wie gesagt trotzdem einen Ausgleich beantragen, nur obliegt das dann dem Richter zu entscheiden, ob er einen Anspruch anerkennt und in welcher Höhe. Haben Sie einen Anwalt für Ihr Scheidungsverfahren?

Gruß vom CCM-Team
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