Hallo DD!
Also ich verstehe ihren Gedankengang, warum sie denkt, sie hätte Anspruch auf Unterhalt, aber den hat sie nicht.
Erstausbildung ist der entscheidende Faktor hier.
Mit dem Bachelor hat deine Tochter ihr Erststudium abgeschlossen. Der Master gilt zumindest bei den Finanzbehörden als Zweitstudium. Ich kann mir vorstellen, dass es sich mit dem Unterhalt dann ähnlich verhält.