Weihnachtsgeld anteilig?

Wenutius - Geändert am 9. Dezember 2022 um 01:33
 Gesperrt profil - 9. Dezember 2022 um 01:33

Guten Tag,

Ich habe zwei Fragen bezüglich Weihnachtsgeld.

1. Ich bin seit mehreren Jahren in einer Firma angestellt und bekomme jährlich Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt ausgezahlt. 75% meines Brutto-Gehalts ist im Arbeitsvertrag festgehalten. 
Ich war bisher zu 55% angestellt. Seit August wurde ich auf 100% aufgestockt. Nun habe ich im November 75% Weihnachtsgeld meines neuen monatlichen 100% Brutto-Gehalts ausgezahlt bekommen. 
Nun wurde mir gesagt, dass das versehentlich gemacht wurde, da ich nur anteilig das Weihnachtsgeld bekommen soll. Es werden dann 75% von meinem 55%-Gehalt genommen von Januar bis Juli und 75% von meinem 100%-Gehalt von August bis Dezember. Und dann der Querschnitt ausgezahlt. 
Die Differenz wird im Dezember-Gehalt einbehalten, wurde mir gesagt.

Ist dies so legitim? 
Oder wären die 75% meines aktuellen Brutto-Gehalts im November allein zu nehmen? 

2. Ein Kollege von mir ist seit Juni krankgeschrieben und bezieht seit August Krankengeld. Ihm wird nun auch Weihnachtsgeld nur anteilig für die Monate Januar bis August ausgezahlt. Ist dies rechtens? Oder muss er normal Weihnachtsgeld bekommen? 75% seines Brutto-Gehalts? 

Vielen Dank für eure Hilfe 

2 Antworten

Hallo,

ist beides rechtlich völlig ok von Ihrem Arbeitgeber!

Weihnachtsgeld ist übrigens eine Gratifikation, die nicht von allen Betrieben gezahlt wird und auch nicht muss. Sollte man sich vielleicht auch mal klar machen.


So steht es übrigens in meinem Arbeitsvertrag:

„Sonderzahlungen sind jährliche freiwillige Leistungen, deren Zahlung auch bei mehrfacher Gewährung keinen Rechtsanspruch begründet (Ausschluss der sog. betrieblichen Übung).

Als Sonderzahlung wird ein Weihnachtsgeld in Höhe von 75% einer monatlichen Grundvergütung (ohne VWL und Direktversicherung) gewährt. Als Sonderzahlung wird ein Urlaubsgeld in Höhe von 250,- € gewährt.

Sämtliche Leistungen werden entsprechend dem Anstellungsumfang gewährt; der Arbeit-geberzuschuss zur vermögenswirksamen Leistung wird bei Teilzeitbeschäftigung pauschaliert mit 7 € gewährt.“