Mai 2013
Ist ein
Arbeitnehmer arbeitsunfähig , kann er nach den Vorschriften des
Entgeltfortzahlungsgesetzes (
EFZG) von seinem
Arbeitgeber für eine gewisse Zeit seinen Lohn beanspruchen
Voraussetzungen für eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
§ 3 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes (
EFZG) stellt zunächst einige Bedingungen auf, die vorliegen müssen, damit Entgeltfortzahlung bei Krankheit gewährt werden kann.
Wartezeit
Bevor der
Arbeitnehmer in den Genuss der
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kommt, muss er wenigstens 4 Wochen ununterbrochen bei seinem
Arbeitgeber angestellt gewesen sein.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Es reicht nicht aus, dass der
Arbeitnehmer lediglich krank oder verletzt ist. Die Krankheit muss zu einer
Arbeitsunfähigkeit führen.
Sein Gesundheitszustand muss also dergestalt sein, dass es ihm nicht möglich und zumutbar ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Bei einer sitzenden Bürotätigkeit wird man in der Regel davon ausgehen können, dass diese auch mit einem Gipsbein durchgeführt werden kann.
Da der Arbeitnehmer seinen Krankheitszustand beweisen muss, ist er dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorzulegen (
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, "
gelber Zettel",
Krankschreibung). Dieses ärztliche Attest hat, einen hohen Beweiswert, den der Arbeitgeber nur bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des Attests erschüttern kann.
Ernsthafte Zweifel können bestehen, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise gegen Ende seines Urlaubs oder stets am Montag krank wird und sich seine Abwesenheit von der Arbeit somit regelmäßig verlängert.
Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob der
Krankheitsfall in der Freizeit oder während der
Arbeitszeit eingetreten ist.
Ohne Verschulden des Arbeitnehmers
Hat sich der Arbeitnehmer aber leichtsinnig verhalten oder sich selbst in Gefahr gebracht und dadurch den Krankheitszustand oder Unfall verursacht, kann sein Anspruch auf Lohnfortzahlung in gewissen Fällen ausgeschlossen sein. Problematisch sind hier insbesondere die gefährlich eingestufte Sportarten wie Jumping in den Bergen . Eine grob fahrlässige Selbstgefährdung kann aber auch angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer im Auto nicht ein-schnallte .
Krankmeldung - Ärztliches Attest
Nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich, in Kenntnis zu setzen . Diese Mitteilung muss daher in der Regel gleich zu Beginn des ersten Krankheitstages und noch vor der ärztlichen Diagnose erfolgen, und kann auch telefonisch, per Email oder durch Angehörige oder Kollegen vorgenommen werden.
Zeitgleich ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert. In der Regel ist im Arbeitsvertrag vorgesehen, dass diese ärztliche Bescheinigung schon früher, oft bereits ab dem ersten Tag der Krankheit, vorgelegt werden muss.
Solange der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitslohns verweigern.
Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Im
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt sind auch die Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall.
Entgelttorfzahlungsdauer
Gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hat der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber für die Dauer von maximal 6 Wochen. Dauert die Krankheit länger als 6 Wochen, kriegt der Arbeitnehmer seinen Lohn von Krankenkasse ausgezahlt.
Bei unterschiedlichen Krankheitsursachen entsteht der 6-wöchige Anspruch jeweils neu.
Nur bei einer sogenannten Fortsetzungserkrankung, die dieselbe Ursache hat, fängt der 6-Wochen-Zeitraum nicht jeweils neu an zu laufen. Hier sind die einzelnen Krankheitszeiten zusammenzuzählen.
Arbeitnehmer Meier ist auf Grund einer Blinddarmentzündung 3 Wochen zu Hause. Danach arbeitet er wieder für 3 Tage, muss aber schnell feststellen, dass seine Beschwerden bleiben. Er wird daher am Blinddarm operiert und fällt für 4 Wochen aus. In diesem Fall hat Herr Meier nur Anspruch auf insgesamt 6 Wochen Lohnfortzahlung.
Endgeltungshöhe
Gemäß § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit zusteht.
In der Regel ist daher der Lohn auszuzahlen, der dem Durchschnittslohn der letzten 12 Monate entspricht. Eine Überstundenvergütung zählt hierbei nicht zum Durchschnittslohn.
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