Die Beendigung des Arbeitsvertrages durch eine Eigenkündigung führt in der Regel dazu, dass das Arbeitsamt dem Arbeitnehmer eine sogenannte Sperrzeit verhängt.
Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld bezahlt.
Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen.
Der Grund für die Anordnung einer Sperrzeit ist , dass der Arbeitnehmer durch die
Eigenkündigung sein Arbeitsverhältnis nicht unfreiwillig beendet hat und somit nicht unfreiwillig, sondern eben freiwillig und willentlich in die Arbeitslosigkeit geraten ist.
Eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist nämlich, dass der Arbeitnehmer unfreiwillig, also gegen seinen Willen arbeitslos geworden ist.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat ein Arbeitnehmer auch nach einer Eigenkündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne eine Sperrzeit.
Eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig in die Eigenkündigung "getrieben" wurde.
Beispiel
Der Arbeitnehmer wird seit Monaten von seinen Kollegen auf das Schwerste gemobbt und drangsaliert. Er wird psychisch krank und geht zum Arzt, der bei ihm eine Depression feststellt, die auf das Mobbing am Arbeitsplatz zurückgeht. Daraufhin kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis (Eigenkündigung).
In diesem Fall wird gegen den Arbeitnehmer in der Regel seitens der Arbeitsagentur ausnahmsweise keine Sperrzeit verhängt, weil seine Eigenkündigung so etwas wie eine Abwehrmaßnahme war, eine Art "Notwehr".
Die Notsituation war im diesem Beispiel durch die erhebliche Gefährdung der Gesundheit am Arbeitsplatz begründet.
In diese "Notlage" kam der Arbeitnehmer jedoch unfreiwillig, nämlich durch das gemeine Verhalten der Kollegen. Damit war auch die Eigenkündigung unfreiwillig: Der Arbeitnehmer hatte vernünftigerweise eigentlich keine andere Wahl.
Praxistip
Es ist bei diesem Beispiel aber zu beachten, dass es nur dann keine Sperrzeit gibt, wenn man der Arbeitsagentur auch beweisen kann, dass die Eigenkündigung unfreiwillig war.
Hierzu sollte man als Arbeitnehmer folgende Vorgehensweisen noch vor der Absendung der Eigenkündigung beachten:
- Besuch bei einem Arzt des Vertrauens, der ein entsprechendes Attest ausstellt (zu späteren Beweiszwecken),
- Besuch bei einer Mobbing-Beratungsstelle, die diesen Besuch idealerweise auch in irgend einer Form bestätigt - und womöglich auch eine Bescheinigung über die Inhalte des Gesprächs ausstellt,
- Frühzeitiger Kontakt mit dem zuständigen Berater bei der Arbeitsagentur: Mit ihm sollte der Sachverhalt durchgesprochen werden, noch ehe die Eigenkündigung angebracht wird. Dies kann von Vorteil sein, denn dann erinnert sich der Sachbearbeiter an ein Gesicht, wenn bei ihm demnächst ein Antrag auf Aufhebung der Sperrzeit angebracht wird. Unter Umständen wird auch gar keine Sperrzeit angeordnet, wenn der Sachbearbeiter aufgrund der beigebrachten Atteste von vornherein der Auffassung ist, dass die Eigenkündigung unfreiwillig war.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:52:42 von eepp