Gibt es Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag?

Die Beendigung des Arbeitsvertrages durch einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag führt in der Regel dazu, dass das Arbeitsamt dem Arbeitnehmer eine sogenannte Sperrzeit verhängt.

Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld bezahlt.
Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen.



Der Grund für die Anordnung einer Sperrzeit ist nicht etwa, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten hat, wie vielfach fälschlich angenommen, sondern dass er im Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag damit einverstanden war, dass sein Arbeitsverhältnis beendet wird und daher nicht unfreiwillig in die Arbeitslosigkeit geraten ist.

Eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist nämlich, dass der Arbeitnehmer unfreiwillig, also gegen seinen Willen arbeitslos geworden ist.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat ein Arbeitnehmer auch nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne eine Sperrzeit.

Eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig in den Aufhebungsvertrag "getrieben" wurde.

Beispiel

Der Arbeitnehmer wird seit Monaten von seinen Kollegen auf das Schwerste gemobbt und drangsaliert. Er wird psychisch krank und geht zum Arzt, der bei ihm eine Depression feststellt, die auf das Mobbing am Arbeitsplatz zurückgeht. Daraufhin schließt der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Datum beendet sein soll. Im Rahmen des Aufhebungsvertrages erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine bestimmte Summe, als Ausgleich.


In diesem Fall wird gegen den Arbeitnehmer in der Regel seitens der Arbeitsagentur ausnahmsweise keine Sperrzeit verhängt, weil sein Einverständnis zum Aufhebungsvertrag so etwas wie eine Abwehrmaßnahme war, eine Art "Notwehr".

Die Notsituation war im diesem Beispiel durch die erhebliche Gefährdung der Gesundheit am Arbeitsplatz begründet.

In diese "Notlage" kam der Arbeitnehmer jedoch unfreiwillig, nämlich durch das gemeine Verhalten der Kollegen. Damit war auch der Abschluß des Aufhebungsvertrages unfreiwillig: Der Arbeitnehmer hatte vernünftigerweise eigentlich keine andere Wahl.

Praxistip

Es ist bei diesem Beispiel aber zu beachten, dass es nur dann keine Sperrzeit gibt, wenn man der Arbeitsagentur auch beweisen kann, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages unfreiwillig geschah.

Hierzu sollte man als Arbeitnehmer folgende Vorgehensweisen, noch vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages, beachten:


  • Besuch bei einem Arzt des Vertrauens, der ein entsprechendes Attest ausstellt (zu späteren Beweiszwecken),
  • Besuch bei einer Mobbing-Beratungsstelle, die diesen Besuch idealerweise auch in irgend einer Form bestätigt - und womöglich auch eine Bescheinigung über die Inhalte des Gesprächs ausstellt,
  • Frühzeitiger Kontakt mit dem zuständigen Berater bei der Arbeitsagentur: Mit ihm sollte der Sachverhalt durchgesprochen werden, noch ehe der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird. Dies kann von Vorteil sein, denn dann erinnert sich der Sachbearbeiter an ein Gesicht, wenn bei ihm demnächst ein Antrag auf Aufhebung der Sperrzeit angebracht wird. Unter Umständen wird auch von Anfang an gar keine Sperrzeit angeordnet, wenn der Sachbearbeiter aufgrund der beigebrachten Atteste von vornherein der Auffassung ist, dass der Aufhebungsvertrag unfreiwillig abgeschlossen wurde.
Letzte Änderung am Samstag September 24, 2011 09:04:41 von eepp
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