Voraussetzungen des Kindesunterhalts




Damit man als Elternteil verpflichtet werden kann, Unterhalt für ein Kind zu zahlen, muß dem Familiengericht ein Reihe von Punkten nachgewiesen werden:



Bedürftigkeit


Zunächst einmal muß das Kind überhaupt bedürftig sein.

Bei der Frage der Bedürftigkeit geht es im Kern um die Frage: "Was hat der Unterhaltsbegehrende?".

Je mehr das Kind hat, umso weniger ist es bedürftig und umso weniger kann es Kindesunterhalt verlangen.

Eigenes Vermögen (Ersparnisse)


Es stellt sich die Frage, ob dem Kind Unterhalt verweigert werden kann mit einem Verweis darauf, daß das Kind eigene Ersparnisse (zum Beispiel: Geld auf seinem Sparbuch) hat und daß es zunächst, bevor man Kindesunterhalt zahlen muß, diese angreifen und aufbrauchen muß.


1.

Ein volljähriges Kind muß grundsätzlich zunächst seinen Vermögensstamm angreifen und aufbrauchen. Solange also das Kind ausreichend eigenes Vermögen hat, muß kein Kindesunterhalt geleistet werden.

Jedoch muß dem Kind ein gewisser "Notgroschen" für plötzlich auftretenden Sonderbedarf (zum Beispiel: akuter Krankhausaufenthalt) belassen werden, in der Größenordnung von etwa 5.000 €.

Eine Ausnahme gilt bei volljährigen unverheirateten Kindern bis zu deren 21. Lebensjahr: Solange diese sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (zum Beispiel: Realschule, Gymnasium, Hauptschule) und bei einem Elternteil leben, müssen sie ihr Vermögen nicht angreifen und nicht aufbrauchen. Sie haben Anspruch auf Kindesunterhalt auch dann, wenn sie vermögend sind.


2.

Minderjährige unverheiratete Kinder müssen ihr Vermögen grundsätzlich nicht angreifen. Sie müssen aber die Erträge ihres Vermögens (zum Beispiel: Guthabenzinsen, Sparzinsen, Dividenden) angreifen und für ihren Unterhalt verwenden (§ 1602 Absatz 2 BGB).

Erwerbsobliegenheit des Kindes


1.

Das volljährige Kind muß grundsätzlich für sich selbst sorgen und jede erdenkliche Arbeit hierzu annehmen. Es muß in der Regel auch einen Ortswechsel durchführen, wenn an einem anderen Ort ein Arbeitsplatz gefunden wird.

Der Volljährige ist verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen.


Falls er dem Familiengericht derartige Bemühungen nicht umfangreich dokumentieren und belegen kann, riskiert er, daß das Gericht bei ihm als Sanktion "fiktive Einkünfte" annimmt, also Einkünfte, die real nicht vorhanden sind, und somit ein Recht auf Kindesunterhalt beschneidet oder gar ganz ablehnt.


Eine Ausnahme gilt für das volljährige Kind, das sich in der allgemeinen Schulausbildung (zum Beispiel: Realschule, Gymnasium, Hauptschule) befindet und bei einem Elternteil lebt, bis zum 21. Lebensjahr des Volljährigen (siehe sogleich unten).


Jedes Erwerbseinkommen und jedes "fiktive Einkommen" des Kindes verkleinert den Unterhaltsanspruch, den das Kind hat.


2.

Das minderjährige unverheiratete Kind hat grundsätzlich keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit.

Das selbe gilt für das volljährige Kind, das sich in der allgemeinen Schulausbildung (zum Beispiel: Realschule, Gymnasium, Hauptschule) befindet und bei einem Elternteil lebt, bis zum 21. Lebensjahr des Volljährigen - dies sind sogenannte "privilegierte Volljährige".


Falls jedoch der Minderjährige oder der "privilegierte Volljährige" dennoch, trotz nicht bestehender Erwerbsverpflichtung, ein Erwerbseinkommen hat, so wird es angerechnet auf seinen Unterhaltsanspruch, das heißt es verkleinert seinen Unterhaltsanspruch.


Beispiel (vereinfacht)

Peter ist 16 Jahre alt. Seine Eltern Anna und Claus sind geschieden. Peter befindet sich in einer Schreinerlehre und bekommt dort 300 € Ausbildungsvergütung im Monat. Peter lebt bei seiner Mutter und wird von ihr versorgt.


In diesem Beispiel verringert das Ausbildungseinkommen die Unterhaltspflichten seiner Eltern wie folgt:

Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig.

Die Mutter erbringt den Unterhalt durch Kinderbetreuungsunterhalt, allein durch die Betreuung von Peter in der mütterlichen Wohnung (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Somit muß die Mutter keinen Barunterhalt mehr leisten.


Der Vater erbringt keine Betreuung von Peter, da Peter nicht beim Vater wohnt. Daher ist der Vater grundsätzlich verpflichtet, Barunterhalt an Peter zu zahlen.

Das Ausbildungseinkommen von Peter verringert jedoch die Unterhaltspflicht seiner Eltern.

Von den 300 € Ausbildungsvergütung wird, zugunsten Peters, ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen (zum Beispiel: für Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle). Dieser Abzug beträgt derzeit pauschal 90 €. Dieser Pauschalabzug kann von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht leicht abweichend sein. Somit kann angenommen werden, daß Peter ein eigenes Einkommen in Höhe von 300 € - 90 € = 210 € hat.

Die Hälfte davon, also 105 €, werden bei der Mutter unterhaltsverringernd angerechnet, also zugunsten der Mutter. Da die Mutter aber keinen Barunterhalt leistet, wirkt sich dies bei ihr nicht aus.

Die andere Hälfte davon, also wiederum 105 €, verringern die Unterhaltspflicht des Vaters, um genau diese 105 €. Beim Vater wirkt sich diese Verringerung jedoch zu seinen Gunsten in Cent und Euro aus, da der Vater tatsächlich Barunterhalt (= Unterhalt in Geld) an das Kind leisten muß. Somit muß der Vater 105 € weniger Barunterhalt an sein Kind leisten, weil sein Kind eine Ausbildungsvergütung erhält.

Bedarf


Bei der Frage des Bedarfs geht es im Kern um die Frage: "Was braucht der Unterhaltsbegehrende?".

Bei dieser Frage geht es um die Bestimmung der Unterhaltshöhe, die das Kind benötigt.

Düsseldorfer Tabelle


Der Bedarf des Kindes orientiert sich grundsätzlich an den Sätzen der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, einer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wurde und laufend aktualisiert wird.

Diese Tabelle hat keine Gesetzeskraft und ist nur eine Richtlinie, wird aber von sehr vielen Familiengerichten beachtet. Daneben gibt es auch noch die von den süddeutschen Oberlandesgerichten ausgegebenen "Süddeutschen Leitlinien", die einen ähnlichen Zweck verfolgen und den Unterhalt tabellarisch wiedergeben.

Es ist zu beachten, daß die Düsseldorfer Tabelle bei volljährigen Kindern nur dann anzuwenden ist, wenn diese bei den Eltern oder zumindest bei einem Elternteil wohnen.

Wenn das Kind seine eigene Wohnung hat, beispielsweise als Student auswärts in einer Studenten-WG wohnt, ist dem Kind ein Pauschalbetrag von derzeit 640 € als Kindesunterhalt zu zahlen. Hinzu kämen dann aber noch die Studiengebühren und Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Kind grundsätzlich auch noch zu zahlen wären.

Da bei einem Kind, das seine eigene Wohnung hat, Kindesunterhalt nicht in der Form von Kinderbetreuungsunterhalt geleistet werden kann, sind in diesem Fall beide Eltern zum Barunterhalt, also zum Unterhalt in Geld, verpflichtet.


Es ist zunächst das bereinigte berücksichtigungsfähige Einkommen desjenigen Elternteils zu bestimmen, der zum Barunterhalt verpflichtet ist.

Beispiel

Der barunterhaltspflichtige Vater hat ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 3.000 €. Sein Kind, das von seiner geschiedenen ex-Frau in ihrer Wohnung betreut wird, ist 10 Jahre alt. Das Kind begehrt Barunterhalt von seinem Vater.


In diesem Beispiel landet der Vater mit seinem Einkommen in Stufe 5 der Tabelle.

Da sein Kind 10 Jahre alt ist, muß er an sein Kind grundsätzlich 437 € Unterhalt zahlen.

Es ist zu beachten, daß diese Tabelle davon ausgeht, daß der Unterhaltspflichtige 2 Kindern Unterhalt schuldet. Falls mehr oder weniger Kinder vorhanden sind, kann eine Ab- oder Aufstufung angebracht sein. Sind mehr als 2 Kinder vorhanden, kann das Familiengericht zum Beispiel eine niedrigere Einkommensstufe anwenden. Dies wird das zuständige Familiengericht je nach Einzelfall zu entscheiden haben.


Ganz rechts in der Düsseldorfer Tabelle ist der Bedarfskontrollbetrag ersichtlich.

Dies ist der Betrag (in Euro), der dem Unterhaltsverpflichteten als Selbstbehalt verbleiben muß, nachdem er sämtliche Unterhaltspflichten erfüllt hat.

Im obigen Beispiel beträgt der Bedarfskontrollbetrag 1.300 €. Diese 1.300 € müssen dem Vater also in jedem Fall noch für ihn selbst verbleiben. Falls sich herausstellt, daß ihm - nach der Zahlung des Unterhalts in Höhe von 437 € - weniger als 1.300 € verbleiben würden, so kann das zuständige Familiengericht auch die nächst niedrigere Tabellenstufe, hier also die Stufe 4, anwenden. Letzteres würde dazu führen, daß der Vater nur 419 € Unterhalt an sein Kind zahlen müßte.

Es fällt auf, daß in der Düsseldorfer Tabelle beim Bedarfskontrollbetrag der ersten Stufe zwei verschiedene Werte stehen: 770 € und 900 €. Die 770 € sind der Selbstbehalt für nichtberufstätige Unterhaltsverpflichtete, die 900 € sind der Selbstbehalt für berufstätige Unterhaltsverpflichtete.

Im obigen Beispiel muß der Vater laut Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich 437 € an sein Kind bezahlen. Diese 437 € sind aber noch nicht der endgültige Betrag, den der Vater an das Kind zahlen muß. Es muß nämlich noch das hälftige Kindergeld angerechnet werden, also zum Abzug kommen.

Das Kindergeld beträgt derzeit für das 1. und 2. Kind jeweils 184 €, für das 3. Kind 190 € und ab dem 4. Kind 215 € pro Kind. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig bezahlt.

Es wird grundsätzlich bezahlt


  • für Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung (zum Beispiel: Studenten) bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.


Das Kindergeld wird zur Hälfte an die Mutter und zur Hälfte an den Vater ausbezahlt, das heißt die obigen Werte sind zu halbieren: Für das 1. und 2. Kind stehen jedem einzelnen Elternteil also jeweils 92 € (184 € geteilt durch 2) zu, für das 3. Kind 95 € (190 € geteilt durch 2) und ab dem 4. Kind 107,50 € (215 € geteilt durch 2) pro Kind.

Das folgende, leicht vereinfachte Beispiel soll im Zusammenhang erläutern, wie man näherungsweise den Unterhaltsanspruch des Kindes berechnen kann:

Rainer und Petra Meier haben sich scheiden lassen. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen: Albert (3 Jahre) und Silvia (10 Jahre).

Der Vater hatte zuletzt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 3.600 €.

Die Mutter hatte als Aushilfskraft zuletzt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.000 €.

Der Vater hat während der Ehe einen Kredit aufgenommen, damit sich die Familie ein größeres Familienauto anschaffen konnte. Daraus hat der Vater monatliche Belastungen in Höhe von 300 € an die Bank.

Die Kinder Albert und Silvia leben nach der Scheidung bei der Mutter und werden von ihr betreut und versorgt.

Wer muß Barunterhalt (= Kindesunterhalt in Geld) für die Kinder bezahlen und wieviel?



Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig. Die Mutter erfüllt jedoch ihre Pflicht zum Kindesunterhalt aber schon voll dadurch, daß sie die Kinder bei sich zu Hause betreut (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Die Mutter leistet also Kindesunterhalt durch Kinderbetreuungsunterhalt. Daher schuldet die Mutter keinen Barunterhalt (= Kindesunterhalt in Geld). Der Vater hingegen ist, weil er die Kinder nicht betreut, zum Barunterhalt (= Kindesunterhalt in Geld) für die Kinder verpflichtet.

Die Höhe seiner Verpflichtung zum Kindesunterhalt berechnet sich wie folgt:

Unbereinigtes Nettoeinkommen des Vaters3.600 €

Hiervon werden 5 % als Pauschale für berufsbedingte Kosten abgezogen - 180 €
_______
= 3.420 €


Hiervon wird die laufende Darlehensbelastung abgezogen

- 300 €
_______


Bereinigtes Einkommen des Vaters
= 3.120 €
========


Diese 3.120 € sind, leicht vereinfacht dargestellt, das bereinigte Einkommen des Vaters. Der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist demnach der Stufe 6 zu entnehmen.

Daraus ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle folgende Unterhaltsbeträge:

Für Albert (3 Jahre):406 €

Für Silvia (10 Jahre):466 €


Hier ist aber noch das hälftige Kindergeld abzuziehen.

Für das 1. und 2. Kind beträgt das Gesamtkindergeld 184 € je Kind, das hälftige Kindergeld also 92 €.

Nach Abzug dieses hälftigen Kindergeldes ergibt sich folgende Zahlverpflichtung für den Vater:

Für Albert: 406 € - 92 € = 314 €

Für Silvia: 466 € - 92 € = 374 €



Der Vater muß also insgesamt 314 € + 374 € = 688 € Kindesunterhalt an seine beiden Kinder bezahlen.

Nun ist noch zu prüfen, ob dem Vater der Bedarfskontrollbetrag (= Selbstbehalt) verbleibt.

In Stufe 6 (= Einkommensstufe des Vaters in diesem Beispiel) der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Bedarfskontrollbetrag 1.400 €.

Es sind vom bereinigten Einkommen des Vaters (3.120 €) die Kindesunterhaltsverpflichtungen (688 €) abzuziehen, also:

3.120 € - 688 € = 2.432 €.

Somit verbleiben dem Vater noch 2.432 €, also mehr als der Bedarfskontrollbetrag von 1.400 €, so daß dies auch in Ordnung ist.

Damit steht fest:

Der Vater muß endgültig 314 € für Albert und 374 € für Silvia bezahlen.

Muß die Ausbildung des Kindes finanziert werden?


Der Unterhalt umfaßt auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf (§ 1610 Absatz 2 BGB).

Die Berufswahl erfolgt bei minderjährigen Kindern in der Regel im gemeinsamen Einvernehmen mit den Eltern. Dabei haben die Eltern die besonderen Neigungen und Fähigkeiten des Kindes zu berücksichtigen.


Ein volljähriges Kind entscheidet über seine Berufswahl selbständig.

Wer seine Ausbildung als Volljähriger ein für allemal abbricht, hat in der Regel keinen Anspruch mehr auf Kindesunterhalt.

Der Wechsel des Studiumsfachs ist von den Eltern hinzunehmen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt und wenn der Wechsel nicht zu spät erfolgt - in der Regel darf der Studiumswechsel nicht später erfolgen als nach dem 3. Semester.

Eine nach beendetem Studium erfolgende Promotion müssen die Eltern grundsätzlich nicht finanzieren. In dieser Zeit ist dem Kind zumutbar, zumindest eine Teilzeitstelle anzunehmen.

Während einer Weiterbildungsmaßnahme des Kindes ist auch nur in engen Grenzen Kindesunterhalt zu bezahlen: Die Weiterbildung muß den Fähigkeiten des Kindes entsprechen und zwischen den verschiedenen Ausbildungsstufen muß ein gewisser enger sachlicher Zusammenhang bestehen.

In folgenden Fällen wurde der sachliche Zusammenhang und somit die Unterhaltspflicht der Eltern für die Weiterbildung bejaht:


  • Erst Bauzeichner, dann Architekturstudium,
  • Erst Bankkaufmann, dann Rechtswissenschaftsstudium.



In folgenden Fällen wurde der sachliche Zusammenhang und somit die Unterhaltspflicht der Eltern für die Weiterbildung verneint:


  • Erst Finanzinspektor, dann Psychologiestudium,
  • Erst Industriekaufmann, dann Medizinstudium.

Mangelfall und Rangfolge


Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, etwa weil er daneben noch weiteren Kindern unterhaltspflichtig ist, so daß ihm nach der Befriedigung sämtlicher Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt nicht verbleiben würde, so liegt ein sogenannter Mangelfall vor.

Wenn also nicht genug Geld da ist, um den berechneten Unterhaltsanspruch von allen Berechtigten zu befriedigen, so liegt ein Mangelfall vor.

In einem Mangelfall wird die Reihenfolge der Berechtigten nach Rängen festgelegt. Die Ränge sind wie folgt:


1. Rang
  • Leibliche und adoptierte minderjährige Kinder
  • Volljährige unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr, sofern sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben



2. Rang
  • Geschiedener, der die gemeinschaftlichen Kinder betreut
  • Geschiedener Ehegatte, der keine Kinder betreut, mit dem die Ehe jedoch von sehr langer Dauer war (in der Regel: über 10 Jahre)



3. Rang
  • Geschiedener Ehegatte, der keine Kinder betreut und mit dem die Ehe nicht von langer Dauer (in der Regel: über 10 Jahre) war



4. Rang
  • Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen (in der Regel: Kinder in Berufsausbildung oder Studium)



5. Rang
  • Enkelkinder



6. Rang
  • Eltern



7. Rang
  • Großeltern



Zuerst sind in jedem Fall die vorderen Ränge zu bedienen.

Ist beispielsweise nach der Befriedigung von Rang 1 kein Geld mehr da für die gegebenenfalls vorhandenen Berechtigten der Ränge 2 - 7, so schauen diese Berechtigten der Ränge 2 - 7 in die Röhre und erhalten nichts.

In einem Mangelfall innerhalb eines Ranges ist, nach der Berücksichtigung des Selbstbehalts, der dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall verbleiben muß, das verfügbare zu verteilende Geld nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel in Abhängigkeit der Höhe der Ansprüche innerhalb des Ranges zu verteilen.

Leistungsfähigkeit


Bei der Frage der Leistungsfähigkeit geht es im Kern um die Frage: "Was kann der Unterhaltsverpflichtete zahlen?".

Niemand kann dazu verpflichtet werden, mehr zu bezahlen als er imstande ist zu zahlen. Falls der Unterhaltsverpflichtete es aber böswillig unterläßt, Einkünfte zu erzielen, damit er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen muß, dann können ihm die nicht erzielten Einkünfte als "fiktive Einkünfte" (siehe weiter unten) zugerechnet werden und er muß dann dennoch Unterhalt bezahlen.

An dieser Stelle wird durch das Familiengericht nachgesehen, wie hoch das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ist.

Die Grenze der Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten wird folgendermaßen bestimmt:

Dem Unterhaltsverpflichteten muß in jedem Fall ein Mindestbetrag (= Selbstbehalt) verbleiben.

Der Selbstbehalt ergibt sich als Bedarfskontrollbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle gegenüber


  • minderjährigen Kindern und
  • volljährigen Kindern, die bei den Eltern oder bei einem Elternteil wohnen, also keinen eigenen Hausstand haben.



Gegenüber volljährigen Kindern müssen dem Unterhaltspflichtigen mindestens 1.100 € für ihn selbst verbleiben.


Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete kein Einkommen oder ein nur geringes Einkommen hat, kann zu seinen Ungunsten an dieser Stelle "fiktives Einkommen" durch das Familiengericht angesetzt werden.

Dies bedeutet, es wird dann so getan, als hätte er Einkommen, obwohl er es objektiv nicht hat, und daraus folgt dann die (gesteigerte) Unterhaltspflicht.

Von einem fiktiven Einkommen wird dann ausgegangen, wenn der Unterhaltsverpflichtete es verantwortungslos oder leichtfertig unterläßt, Einkünfte zu erzielen. Folgende Pflichten hat beispielsweise der Unterhaltsverpflichtete, bei deren Verletzung in der Regel zu seinen Ungunsten "fiktives Einkommen" angerechnet wird:


  • Intensive und ernsthafte Bewerbung um einen geeigneten und angemessen bezahlten Arbeitsplatz,
  • Der als Selbständiger Gescheiterte muß unter Umständen eine Umschulung durchführen,
  • In gewissen Grenzen muß ein Wohnortwechsel durch den Unterhaltsverpflichteten hingenommen werden, falls er an einem anderen Ort eine Erwerbstätigkeit findet,
  • Der Unterhaltsverpflichtete darf ohne Not nicht seinen Arbeitsvertrag selbst kündigen.



Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern, die sich bis zum 21. Lebensjahr noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und in einem elterlichen Haushalt leben, bestehen stärkere Erwerbsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 Absatz 2 BGB).

Falls der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung eine neue Ehe eingeht und dort durch Rollenwechsel nun Hausfrau/ Hausmann wird (vorher: Erwerbstätiger), also keine Einkünfte mehr hat, so kann er - jedenfalls gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus der ersten Ehe - in der Regel dennoch unterhaltspflichtig sein, wenn


  • in der neuen Ehe keine Kinder vorhanden sind,
  • es keinen sachlichen Grund für den Rollenwechsel in die Hausfrauen-/ Hausmannsrolle gibt - einen sachlichen Grund gäbe es beispielsweise dann, wenn der neue Ehepartner wesentlich mehr verdient als der Unterhaltspflichtige und es daher "sinnlos" wäre, wenn der Unterhaltspflichtige in der neuen Ehe arbeiten geht und der neue Partner, der eigentlich die höheren Einkommensaussichten hat, zu Hause bleibt,
  • eine Nebentätigkeit - neben der neuen Hausfrauen-/ Hausmannsrolle, zumutbar wäre.


Diese Grundsätze wurden in der sogenannten Hausmann-Rechtsprechung entwickelt.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 02:23:58 von Monitorer
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