Der Zeitpunkt, wann eine Steuerzahlung zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen der einzelnen Steuergesetze. Fehlt eine solche Regelung wird die Steuer mit ihrer Entstehung fällig (§ 220 Abgabenordnung).
Beispiele
- Einkommensteuerabschlusszahlung: Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (§ 36 Absatz 4 EStG).
- Umsatzsteuerabschlusszahlung: Der Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Finanzamtes ist einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Wenn das Finanzamt die zu entrichtende Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzt, wird die Abschlusszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 18 Absatz 4 UStG).
- Umsatzsteuervorauszahlung: Die Umsatzsteuervorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums (vierteljährlich oder monatlich) fällig (§ 18 Absatz 1 UStG). Wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellt, verschiebt sich die Fälligkeit um einen Monat (§ 46 UStDV).
Beispiel
Die Umsatzsteuervorauszahlung für April 2010 ist am 10.5.2010 zu entrichten. Wenn der Unternehmer Dauerfristverlängerung beantragt hat, ist die Vorauszahlung erst am 10.6.2010 fällig.
- Gewerbesteuervorauszahlung: Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten (§ 19 Absatz 1 GewStG).
- Lohnsteuer: Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer am 10. Tag nach Ablauf eines Lohnsteueranmeldezeitraums abzuführen (§ 41a Absatz 1 EStG).
Die zu zahlenden
Steuern werden grundsätzlich im
Steuerbescheid festgesetzt oder in der Steueranmeldung vom Steuerpflichtigen berechnet. Im Steuerbescheid wird dabei der Fälligkeitstermin der Zahlung vermerkt. Die sogenannten Fälligkeitssteuern (Lohnsteuer,
Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer) sind dagegen ohne gesonderte Aufforderung zu entrichten.
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:51:43 von Monitorer