Die vorläufige Steuerfestsetzung ist in § 165 Abgabenordnung geregelt.
Danach ist es zulässig, eine Steuer vorläufig festzusetzen, wenn:
- ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer tatsächlich eingetreten sind,
- ungewiss ist, ob und wann Doppelbesteuerungsabkommen wirksam werden, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken,
- die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits ergangen, eine Neuregelung aber noch aussteht,
- die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens ist oder
- die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof ist.
Eine vorläufige Steuerfestsetzung kann geändert oder aufgehoben werden, solange die Ungewissheit fortbesteht. Nach Wegfall der Ungewissheit ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären.
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:54:36 von Monitorer