Selbständige Steuerpflichtige werden gemäß § 18 des EStG (Einkommensteuergesetz) besteuert.
Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind alle Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Das Gesetz definiert auch die folgenden Einkünfte als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit:
- Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind,
- Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH.
Zu diesen Einkünften gehört auch der
Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens erzielt wurde.
Im Kern ist der Unterschied zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Freiberufler Folgender:
Der Freiberufler ist tätig aufgrund besonderer intellektueller erworbener Fähigkeiten. Es steht beim Freiberufler eine besondere künstlerische, schöpferische, wissenschaftliche oder unterrichtende Begabung oder Fähigkeit im Vordergrund. Beim Gewerbetreibenden besteht hingegen besteht der Wille zur Gewinnerzielung, ohne daß diese besonderen Merkmale vorliegen.
Durch die Beschäftigung von Mitarbeitern, die fachlich vorgebildet sind und wenn der Freiberufler nicht mehr selbst die Aktivität leitet oder eigenverantwortlich ist, übt er keine selbstständige Tätigkeit mehr aus, sondern eine gewerbliche Tätigkeit. Er erzielt dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb.