Wann und wie muss ein Arbeitnehmer seine Krankmeldung abgeben? Welche Frist gilt dafür und kann er zum Beispiel auch einen kurzen Text per E-Mail schreiben? Was das Gesetz vorschreibt, erfahren Sie hier.
Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat ein Arbeitnehmer im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestimmte Anzeige- und Nachweispflichten zu beachten. So ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EntgFG), möglichst vor Arbeitsbeginn.
Ferner ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vorgeschrieben, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Absatz 1 Satz 2 EntgFG). Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 EntgFG ist es dem Arbeitgeber jedoch gestattet, die Vorlage eines Attests vom Arzt schon früher zu verlangen.
In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass der Arbeitgeber die Aufforderung, eine ärztliche Bescheinigung schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, nicht begründen muss (Urteil vom 14. September 2011, Az. 3 Sa 597/11). In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin eine Dienstreise beantragt, die jedoch abgelehnt wurde. Am Tag der beabsichtigten Dienstreise meldete sie sich krank, woraufhin der Arbeitgeber sie aufforderte, zukünftig eine ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Arbeitnehmerin verlangte vom Arbeitgeber, die erteilte Anweisung zu widerrufen. Doch das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht.
Wenn Sie am Wochenende krank werden, sollten Sie am Montag morgen Ihrem Arbeitgeber Bescheid sagen und noch am selben Tag zum Arzt gehen und das Attest in Ihrer Firma abgeben lassen.
Wie Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie krank sind, ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Je nach Unternehmen und Vorgesetztem genügen eine E-Mail, ein Anruf, eine WhatsApp-Nachricht oder eine SMS. Klären Sie in Ihrem Unternehmen also individuell ab, bei wem und wie Sie sich im Falle einer Krankheit zu melden haben.
Weder in Ihrer Krankmeldung noch im ärztlichen Attest müssen Sie die Gründe für Ihre Arbeitsunfähigkeit angeben. Auch ob Sie im Krankenhaus sind oder sich zu Hause auskurieren, geht den Arbeitgeber nichts an.
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