Verfügungsberechtigung im Todesfall bei der Wüstenrot Bausparkasse

Was passiert mit einem Bausparvertrag, wenn der Sparer stirbt? Wer dann Zugriff auf das Geld hat, erfahren Sie anhand des Beispiel der Wüstenrot Bausparkasse.

Wer erhält den Bausparvertrag im Todesfall?

Wer den Bausparvertrag beim Tod des Sparers übernimmt oder ausgezahlt bekommt, richtet sich danach, was der Verstorbene in seinem Vertrag oder in seinem Testament verfügt hat. Ist ein Begünstigter im Vertrag angegeben, geht der Vertrag auf dessen Namen über. Meist ist dies der Ehepartner.

Ist kein Begünstigter genannt, fällt der Bausparvertrag in die Erbmasse und der Wert wird auf die Erben gemäß Ihres Erbteils aufgeteilt. Bei Todesfall besteht ein Sonderkündigungsrecht, so dass die angesparte Summe dazu ausgezahlt werden kann.

Regelung bei Tod des Sparers bei der Wüstenrot Bausparkasse

In der Regelung zur Begünstigung eines Dritten heißt es bei der Wüstenrot Bausparkasse:
"Der Begünstigte erwirbt die Rechte aus dem Vertrag/das Konto unmittelbar, so dass sie nicht zum Nachlass des Verstorbenen gehören. Der Begünstigte ist berechtigt, anstelle des Verstorbenen in den Vertrag als Vertragpartner der Wüstenrot Bausparkasse AG mit allen Rechten und Pflichten einzutreten."

Hat der Verstorbene keinen Begünstigten benannt, müssen der oder die Erben ihre Verfügungsberechtigung über den Bausparvertag mit den entsprechenden Dokumenten nachweisen. In den AGB der Wüstenrot Bausparkasse heißt es dazu:
"Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bausparkasse auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bausparkasse seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bausparkasse eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bausparkasse denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist."

Foto: © Wüstenrot Bausparkasse AG.

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