Zum 1. November 2015 musste der Vermieter nach dem neuen Melderechtsrahmengesetz eine Bescheinigung beim Einzug und beim Auszug eines Mieters ausstellen. Seit dem 1. November 2016 gilt dies nur noch beim Einzug.
Um Missbrauch durch Scheinadressen zu vermeiden, ist in Deutschland die in 2002 abgeschaffte Vermieterbescheinigung 2015 wiedereingeführt worden. Seitdem muss man bei der Anmeldung seines Wohnsitzes bei der zuständigen Meldestelle durch die Bescheinigung seine Adresse nachweisen.
Der Vermieter hat hier also eine Pflicht zur Mitwirkung bei der melderechtlichen Anmeldung des Mieters. In der Gesetzesänderung zum 1. November 2015 war die Bescheinigung sowohl beim Einzug als auch beim Auszug eines Mieters vorgesehen. Zum 1. November 2016 trat allerdings eine erneute Änderung in Kraft, die die Bescheinigung nur noch beim Einzug vorschreibt.
Die Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift des Vermieters enthalten, das Datum des Einzugs, die Anschrift der Wohnung und den Namen der meldepflichtigen Person. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausgestellt werden. Tut der Vermieter dies nicht, kann gegen ihn ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro erlassen werden. Der Vermieter kann die Bestätigung auch unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen elektronisch gegenüber der Meldebehörde erteilen.
Bei Untermiete muss übrigens derjenige, der das Zimmer oder die Wohnung untervermietet, die Bescheinigung ausstellen. Diese kann auf einem Formular der Meldebehörde oder als formloses Schreiben erstellt werden. Muster dafür als PDF oder Word-Dokument finden sich im Internet.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist nicht die einzige neue Pflicht des Vermieters. Der Eigentümer oder Wohnungsgeber muss der Meldebehörde zusätzlich auf Anfrage Auskunft über die Personen erteilen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Außerdem ist es verboten, jemandem eine Wohnung für eine Anmeldung zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung nicht gegeben und auch nicht geplant ist.
Neben den vorgenannten Pflichten, enthält das neue Melderecht aber auch Rechte für den Wohnungsgeber. So darf sich dieser bei der zuständigen Meldebehörde erkundigen, ob sich die Mieter mittels seiner Bestätigung angemeldet haben. Zudem muss die Meldebehörde dem Wohnungsgeber unentgeltlich Auskunft erteilen, welche Personen in seiner Wohnung gemeldet sind, wenn er ein entsprechendes rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
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