Adoption mit 18??

JOHANNES 18 - 17. November 2011 um 09:58
 JOHANNES 18 - 18. November 2011 um 09:42
Guten Tag,

ich bin 18 Jahre alt. ich bin uneheliches Kind. Und ich habe nie meinen leiblichen Vater kennengelernt. Nun hat meine Mutter vor 02 Jahren einen Mann geheiratet und ich verstehe mich sehr gut mit ihm . Daher wüssten wir gerne , ob er mich offiziell adoptieren Könnte?
PS: ich trage den Familiennamen meiner Mutter.
Ich danke euch herzlich für eure Hilfe im Voraus.
L.G

2 Antworten

RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 15
17. November 2011 um 15:51
Guten Tag!

Beim Volljährigkeitsalter kommt Adoption in Frage:

'§ 1768 (1) 1 Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. 2 §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

§ 1747 (1) 1 Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2 Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht. (2) 1 Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. 2 Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt. (3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, (...)

Die Annahme ist gemäß § 1767 Abs. 1 zulässig, wenn sie als solche sittlich gerechtfertigt ist. Dies wiederum ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

§ 1767 (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) 1 Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (...)

Sollten Sie wünschen, dass Ihr Stiefvater in die Rechte und Pflichten Ihres leiblichen Vaters eintritt, sollten Sie im Rahmen Ihres Antrages geltend machen, dass die Annahme entsprechend
§ 1772 I 1 Nr. 1 b) und c) BGB die Wirkungen einer Annahme eines Minderjährigen entfaltet. Sie wären rechtlich dann als gemeinschaftliches Kind Ihrer Mutter und Ihres Stiefvaters anzusehen. Die Verwandtschaftverhältnisse zu der Verwandtschaft Ihres leiblichen Vaters würden mit allen bestehenden Rechten und Pflichten gemäß § 1755 BGB erlöschen.
Ich hoffe , ich konnte Ihnen damit helfen.
mfG
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hallo !
Vielen Dank für diese ausführliche Erklärung !
Echt Nett.
Schönen Tag wünsche ich!
Gruß
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