Freu
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24. März 2013 um 18:11
Donia Tabboubi
Beiträge1406Mitglied seitMontag Oktober 10, 2011StatusMitgliedZuletzt online:Juni 3, 2022
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25. März 2013 um 09:07
Guten Tag, ich bin 14 Jahre alt und habe zwei Freundinnen (beide 14) die arbeiten. Die eine arbeitet seit ihrem Geburtstag in dem nobel Hotel "Ritz Carlton" am Potsdamer platz, ihre Tante hat sie dort "angemeldet/empfohlen" und sie durfte dann dort ein /vorstellungsgesprach halten und wurde angenommen. Sie hat dort jetzt einen Ferienjob und arbeitet jeden Tag in den Ferien von ca. 8:00 bis 18:00 Uhr. Zwischen 2 stunden muss sie immer eine 30 minütige Pause machen. Zu ihren Aufgaben gehört u.a.: drive service (bin mir nicht sicher ob das so heißt) kellnern..
Meine andere Freundin arbeitet bei Rossman, 6-8 Stunden die Woche (teilzeitjob).
Ich würde auch gerne bei Rossman(allgemein drogerien), Rewe, Kaisers, Kleidungsläden, Restaurants etc. oder Hotels (bestehend mit der Frage woher ich eine empfehlung kriege, außer die von meiner Freundin) arbeiten.
ich hab aber oft gelesen, dass das unter 16 nicht geht.
Donia Tabboubi
Beiträge1406Mitglied seitMontag Oktober 10, 2011StatusMitgliedZuletzt online:Juni 3, 2022184 25. März 2013 um 09:07
Hallo Freu !
Leider muesste ich deine Frage negieren und deine Befürchtung bestätigen.
Denn § 2 in Bezug auf Kinderarbeit (Zulässige Beschäftigungen) kann nicht deutlicher werden.
(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden
1.
mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
2.
in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
a)
Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
b)
Botengängen,
c)
der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
d)
Nachhilfeunterricht,
e)
der Betreuung von Haustieren,
f)
Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
3.
in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
a)
der Ernte und der Feldbestellung,
b)
der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
c)
der Versorgung von Tieren,
4.
mit Handreichungen beim Sport,
5.
mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,
wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.
(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere
1.
mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,
2.
infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder
3.
mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, daß Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen;
Ich hoffe , ich habe dich nicht so sehr enttäuscht. )))