Vermögensausgleich in der Scheidung

hanns-g Beiträge 1 Mitglied seit Mittwoch April 30, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: April 30, 2014 - Geändert am 27. Januar 2019 um 02:42
Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 - 30. April 2014 um 16:18
Meine Ex weigert sich seit einem Jahr, eine komplette und korrekte Vermögensaufstellung in der laufenden Scheidung zu machen. Es gehen nur Briefe von Anwälten hin und her. Welche juristische Möglichkeit habe ich, sie dazu endlich zu zwingen? Z.B. gerichtliche Verfügung bewirken oder Ähnliches?

Bitte gebt mir doch eine Antwort mit den dazugehörenden Paragraphen.

P.S.: Mein Anwalt ist nicht gerade der beste und ich würde ihn dann darauf aufmerksam machen.

5 Antworten

Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 184
Geändert am 27. Januar 2019 um 02:46
Guten Morgen!

Hab was gefunden, § 1379 BGB:

Auskunftspflicht

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


Ich hoffe , das hilft Ihnen bisschen weiter.
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Vielen Dank für die Info, aber ich hab noch eine Frage: Wenn man wirklich einen Notar beauftragen muss, um z.B. von der Ehefrau die Vermögensdaten zu bekommen, wer zahlt die Kosten des Notars?
Ich als Ehemann oder die Frau, die sich weigert, die Vermögensdaten komplett darzulegen und das deshalb notwendig macht?
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Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 184
Geändert am 27. Januar 2019 um 02:51
Ich gehe davon aus, dass du die Notarkosten zuerst übernehmen werden musst. Da sie im Rahmen des Scheidungsprozesses anfallen, werden sie zu den Scheidungskosten zählen. Dann kommt § 150 FamFG zum Zuge:

Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
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Na ja, so richtig zufrieden bin ich aber immer noch nicht, weil ich ja schon wieder Kosten vorstrecken muss, obwohl sich meine Ex weigert, ihre Finanzen darzustellen.

Gibt es denn keine juristische "Zwangsmöglichkeit", um sie dazu zu zwingen, die mir keine weiteren Kosten verursacht. Sie ist ja auskunftsverpflichtet, aber weigert sich nun seit einem Jahr dies in einer korrekten Form zu tun.

Weder alle Versicherungen hat sie bisher preisgegeben, noch stimmen die Daten der vorgelegten Unterlagen mit dem Scheidungstermin überein.

Also bitte: Welche juristischen Möglichkeiten hab ich nun, sie dazu zu zwingen, dies endlich zu machen, ohne dass es mich etwas kostet?

Ich muss im Übrigen ein Gutachten machen, was mich über 6.000 Euro kostet, dies auch nur, weil SIE ES VON MIR fordert. Also kann es doch nicht angehen, dass sie sich einfach weigert und ich nichts machen kann.
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Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 184
Geändert am 27. Januar 2019 um 03:00
"In Scheidungsverfahren, den häufigsten Eheverfahren, ist zu beachten, dass das Gericht alle rechtzeitig anhängig gemachten Folgesachen in der Regel zugleich mit der Scheidung mitentscheidet, so dass die in den Folgesachen bestehenden Streitpunkte erst geklärt werden müssen, bevor ein Scheidungsurteil ergehen kann".
Quelle.

Ihre Aussage zu Ihrem Anwalt, weist darauf hin, dass Sie mit dessen Leistung gar nicht zufrieden sind. Haben Sie nicht daran gedacht, sich einen neuen zu suchen? Sie zahlen doch sein Honorar und er muss in der Lage sein, Auskünfte von den Versicherungs- und Versorgungsträgern einzuholen.
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