Broesel
Beiträge2Mitglied seitDienstag 20 Januar 2015StatusMitgliedZuletzt online:20 Januar 2015
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20 Jan 2015 à 11:09
anonymer Benutzer -
21 Jan 2015 à 10:36
Frage zu § 580 BGB - Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters:
Eltern sind beide im Januar verstorben. Die 4 Kinder sind die Erben. Es leben 9 Enkelkinder. Die Erben - 4 Kinder - wollen ihr Erbe ausschlagen, um nicht noch 3 Monate die Miete der Elternmietwohnung zu bezahlen. Müssen auch die 9 Enkelkinder ihr dann ihnen zustehendes Erbe ausschlagen, um nicht zahlen zu müssen?
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KATARINA04523
Beiträge52Mitglied seitDienstag 21 Oktober 2014StatusMitgliedZuletzt online:15 Juli 201532 20 Jan 2015 à 15:15
Hi,
"um nicht noch 3 Monate die Miete der Elternmietwohnung zu bezahlen."
Das ist falsch, siehe § 580 BGB.
Das Mietverhältnis kann innerhalb eines Monats außerordentlich gekündigt werden.
Große Vorsicht ist geboten! Das Ausschlagen der Erbschaft führt dazu, dass dann der nächste in der Verwandtschaftskette Erbe wird. Anders gesagt: Ja, die Enkelkinder müssen die "Erbschaft" ausschlagen, um nicht zahlen zu müssen. Aber Vorsicht: Die Ausschlagungsfrist beträgt nur sechs Wochen! Also Beeilung!
§ 580 verkürzt die Kündigungsfristen nicht. Es gelten die allgemeinen Kündigungsfristen des § 580a BGB. Die in § 580 BGB erwähnte Monatsfrist ist nur eine Überlegungsfrist, keine separate Kündigungsfrist.
Die Erbausschlagungsfrist beginnt gem. § 1944 BGB erst mit Kenntnis des Anfalls der Erbschaft. Bei Kindern kann das nicht sein, bevor die Eltern ausgeschlagen haben, wovon sie vom Nachlassgericht informiert werden.
KATARINA04523
Beiträge52Mitglied seitDienstag 21 Oktober 2014StatusMitgliedZuletzt online:15 Juli 201532 21 Jan 2015 à 09:46
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die in § 580 BGB erwähnte Monatsfrist ist nur eine Überlegungsfrist, keine separate Kündigungsfrist. ist FALSCH Herr/Frau S.H.
Die Rede ist von Kündigung, nicht von Überlegungsfrist.
anonymer Benutzer
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KATARINA04523
Beiträge52Mitglied seitDienstag 21 Oktober 2014StatusMitgliedZuletzt online:15 Juli 2015 21 Jan 2015 à 10:36
Nach § 580 BGB kann ein Mietverhältnis beim Tod des Mieters gekündigt werden und zwar
1. außerordentlich
2. mit der gesetzlichen Frist (= Kündigungsfrist)
3. innerhalb eines Monats (= Überlegungsfrist)
1. "Außerordentlich" bedeutet, dass ein Mietverhältnis, das an und für sich nicht kündbar wäre (z. B. weil es fest für eine bestimmte Zeit geschlossen wurde), beim Tod des Mieters doch kündbar ist.
§ 580 BGB gilt allerdings nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum. Diesbezüglich sind beim Tod des Mieters die §§ 563 ff. einschlägig.
2. "Mit gesetzlicher Frist" ist ein Hinweis auf § 580a BGB, in dessen Abs. 4 es ausdrücklich heißt, "Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann."
3. "Innerhalb eines Monats" bedeutet, dass der Erbe einen Monat Zeit hat, sich zu überlegen, ob er kündigt oder nicht.
20 Jan 2015 à 18:17
Die Erbausschlagungsfrist beginnt gem. § 1944 BGB erst mit Kenntnis des Anfalls der Erbschaft. Bei Kindern kann das nicht sein, bevor die Eltern ausgeschlagen haben, wovon sie vom Nachlassgericht informiert werden.
21 Jan 2015 à 09:46
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Die in § 580 BGB erwähnte Monatsfrist ist nur eine Überlegungsfrist, keine separate Kündigungsfrist. ist FALSCH Herr/Frau S.H.
Die Rede ist von Kündigung, nicht von Überlegungsfrist.
21 Jan 2015 à 10:36
1. außerordentlich
2. mit der gesetzlichen Frist (= Kündigungsfrist)
3. innerhalb eines Monats (= Überlegungsfrist)
1. "Außerordentlich" bedeutet, dass ein Mietverhältnis, das an und für sich nicht kündbar wäre (z. B. weil es fest für eine bestimmte Zeit geschlossen wurde), beim Tod des Mieters doch kündbar ist.
§ 580 BGB gilt allerdings nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum. Diesbezüglich sind beim Tod des Mieters die §§ 563 ff. einschlägig.
2. "Mit gesetzlicher Frist" ist ein Hinweis auf § 580a BGB, in dessen Abs. 4 es ausdrücklich heißt, "Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann."
3. "Innerhalb eines Monats" bedeutet, dass der Erbe einen Monat Zeit hat, sich zu überlegen, ob er kündigt oder nicht.