Guten Abend!
Sachverhalt einer Freundin: A ist bei einem Dienstausflug mit einem Kfz auf der Rückreise tödlich verunglückt, mit ihr zusammen ebenfalls der Fahrer des Fahrzeugs (Halter des Kfz ist die evangelische Kirchengemeinde). Welche Ansprüche haben die Kinder der A (Vater gibt es nicht)?
Es besteht Halterhaftung gem. § 7 StVG. Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist eine Gefährdungshaftung. Ein Verschulden des Halters wird also nicht vorausgesetzt. Die Halterhaftung ist gem. § 7 Abs. 2 StVG nur bei höherer Gewalt ausgeschlossen, also z.B. bei Erdbeben und sonstigen Naturgewalten. Ferner sind die Ausnahmen des § 8 StVG zu beachten, die aber hier nicht vorliegen.
Gem. § 1 PflVG besteht für alle Kfz, die im öffentlichen Verkehrsraum benutzt werden sollen, ein gesetzlicher Zwang zur Versicherung. § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG ermöglicht dem Geschädigten, seine Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis gegen die Kraftfahrthaftpflichtversicherung direkt zu erheben.
Zwischenergebnis: Die Kinder haben Schadensersatzansprüche gegen den Halter des Fahrzeuges und dessen Kfz.-Haftpflichtversicherung.
Der Umfang des Schadensersatzes bei Tötung ergibt sich aus § 10 StVG: Krankenbehandlungskosten, Einkommensminderung zwischen Unfall und Ableben, Beerdigungskosten, Unterhalt.
Da es sich offensichtlich um einen Arbeitsunfall handelt, kann es von der zuständigen Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenrente geben. Auf diesem Gebiet bin ich allerdings nicht sehr bewandert. Vielleicht weiß das jemand anders besser.
da müsste erstmal festgestellt werden, ob das Kfz nicht fahrtauglich gewesen war bzw. ob der Halter (ev. Gemeinde) den Zustand gepflegt hat. Und ob der Unfall aufgrund von menschlichem oder technischem Versagen ausgelöst wurde, spielt da auch mit rein. Das kann man nicht einfach so beantworten, zu viele Variablen.