Bei Dienstausflug tödlich verunglückt

Gelöst
lost@de Beiträge 35 Mitglied seit Freitag April 10, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: November 17, 2015 - Geändert am 5. März 2019 um 05:37
Othoung Beiträge 16 Mitglied seit Donnerstag März 31, 2016 Status Mitglied Zuletzt online: September 4, 2021 - 1. Mai 2016 um 01:33
Guten Abend!
Sachverhalt einer Freundin: A ist bei einem Dienstausflug mit einem Kfz auf der Rückreise tödlich verunglückt, mit ihr zusammen ebenfalls der Fahrer des Fahrzeugs (Halter des Kfz ist die evangelische Kirchengemeinde). Welche Ansprüche haben die Kinder der A (Vater gibt es nicht)?

3 Antworten

Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
16. September 2015 um 18:00
"da müsste erstmal festgestellt werden"

Das ist falsch.

Es besteht Halterhaftung gem. § 7 StVG. Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist eine Gefährdungshaftung. Ein Verschulden des Halters wird also nicht vorausgesetzt. Die Halterhaftung ist gem. § 7 Abs. 2 StVG nur bei höherer Gewalt ausgeschlossen, also z.B. bei Erdbeben und sonstigen Naturgewalten. Ferner sind die Ausnahmen des § 8 StVG zu beachten, die aber hier nicht vorliegen.

Gem. § 1 PflVG besteht für alle Kfz, die im öffentlichen Verkehrsraum benutzt werden sollen, ein gesetzlicher Zwang zur Versicherung. § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG ermöglicht dem Geschädigten, seine Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis gegen die Kraftfahrthaftpflichtversicherung direkt zu erheben.

Zwischenergebnis: Die Kinder haben Schadensersatzansprüche gegen den Halter des Fahrzeuges und dessen Kfz.-Haftpflichtversicherung.

Der Umfang des Schadensersatzes bei Tötung ergibt sich aus § 10 StVG: Krankenbehandlungskosten, Einkommensminderung zwischen Unfall und Ableben, Beerdigungskosten, Unterhalt.

Da es sich offensichtlich um einen Arbeitsunfall handelt, kann es von der zuständigen Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenrente geben. Auf diesem Gebiet bin ich allerdings nicht sehr bewandert. Vielleicht weiß das jemand anders besser.
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Costard79 Beiträge 77 Mitglied seit Donnerstag September 3, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 11, 2016 85
Geändert am 5. März 2019 um 05:38
Hallo

da müsste erstmal festgestellt werden, ob das Kfz nicht fahrtauglich gewesen war bzw. ob der Halter (ev. Gemeinde) den Zustand gepflegt hat. Und ob der Unfall aufgrund von menschlichem oder technischem Versagen ausgelöst wurde, spielt da auch mit rein. Das kann man nicht einfach so beantworten, zu viele Variablen.

LG
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Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
16. September 2015 um 10:56
"da müsste erstmal festgestellt werden"

Warum?
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Othoung Beiträge 16 Mitglied seit Donnerstag März 31, 2016 Status Mitglied Zuletzt online: September 4, 2021 4
Geändert am 11. September 2018 um 05:52
Also in so einem Fall würde ich mich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen, da es ein sehr sensibles Thema ist und es dabei auch um viel geht!

Ich kenne mich damit speziell zu wenig aus, würde aber diesen Weg empfehlen.

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