Mai 2013
Nach dem deutschen
Scheidungsrecht kann eine Ehe aufgeloest werden , "wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Absatz 1 Satz 1 BGB".
Der Begriff des "Scheiterns der Ehe" ist also der Dreh- und Angelpunkt im
Scheidungsverfahren. Dies wird von vielen "scheidungswilligen" Paaren übersehen: Es ist ein Irrtum zu denken, dass man problemlos und rasch
geschieden wird, wenn beide
Ehegatten sich darüber einig sind.
Die Ehe kann nur durch die Entscheidung eines Richters geschieden werden (§ 1564 Absatz 1 Satz 1 BGB). Eine
Scheidung durch den Standesbeamten, eine andere Behörde oder durch den Pfarrer ist somit nicht möglich und wäre wirkungslos.
Wann gilt die Ehe als gescheitert?
Damit eine Ehe durch das
Familiengericht geschieden werden kann, muss die Ehe "gescheitert" sein.
§ 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB erklärt, was "
Scheitern der Ehe" bedeutet:
"Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen."
Zum einen muss es also so sein, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten im Zeitpunkt des Erlasses der Scheidungsentscheidung durch den Familienrichter nicht mehr besteht.
Außerdem muss es so sein, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (sogenannte negative Prognose).
Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft
Hier kommt es darauf an, dass sich mindestens einer der Ehegatten von dem jeweils anderen definitiv abgewendet hat.
Dies kann sich zum Beispiel aus folgenden Umständen ergeben:
- Mehrmal wiederholtes Fremdgehen,
- Misshandlungen des Ehegatten,
- Eingehen einer anderen, neuen Partnerschaft,
- sehr langes Getrenntleben.
Getrenntleben
Die oben dargestellte Voraussetzung des Scheiterns einer Ehe muss der Familienrichter ermitteln. Er darf eine Ehe grundsätzlich nur dann Scheiden, wenn die Ehe gescheitert ist. Dieser Nachweis ist in der Praxis nicht immer einfach zu erbringen.
Falls die Ehegatten jedoch bereits eine gewisse Zeit getrennt leben, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Scheidung einfacher durchzuführen.
Nach wie vor gilt, dass das Scheitern der Ehe der einzige mögliche Scheidungsgrund ist.
Bei verschiedenen Dauern des Getrenntlebens wird jedoch richterlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, so dass sich eine weitere Prüfung des "Scheiterns der Ehe" erübrigen kann. Getrenntleben kann also ein Scheidungsverfahren vereinfachen.
Getrenntleben liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und mindestens einer der Ehegatten diese häusliche Gemeinschaft auch nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 BGB).
Getrenntleben liegt zum Beispiel vor, wenn die Ehegatten vorher in einer gemeinsamen
Ehewohnung gelebt haben und nun einer der Ehegatten in eine andere, unabhängige und voll ausgestattete andere Wohnung auszieht.
Es ist aber ein Irrtum zu glauben, dass man für ein Getrenntleben stets zwei verschiedene Wohnungen braucht. Ein Getrenntleben ist aber auch innerhalb der selben Wohnung möglich.
Für ein Getrenntleben in der selben Wohnung müssen aber verschiedene Indizien hinzukommen, wie zum Beispiel:
- Keine persönlichen Beziehungen mehr zwischen den Ehegatten: Man geht sich in der Wohnung "aus dem Weg",
- Getrenntes Schlafen und getrenntes Essen ("Trennung von Tisch und Bett"),
- keine gemeinsame Haushaltsführung: Jeder kümmert sich um die Führung der Bereiche, die ihn persönlich betreffen.
Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht die Dauer des Getrenntlebens nicht (§ 1567 Absatz 2 BGB).
Beispiel
Die Ehegatten Richard und Petra sind seit 8 Monaten getrennt. Sie verabreden, daß sie am kommenden Wochenende gemeinsam in der Wohnung von Richard verbringen, um eine Versöhnung zu versuchen. Die Versöhnung scheitert, bereits ab Montag leben die Ehegatten wieder getrennt.
In diesem Fall beginnt ab Montag die Dauer des Getrenntlebens nicht wieder bei Null, sondern schließt sich an die achtmonatige Zeit des Getrenntlebens an, da das Zusammenleben nur kurz war und die Versöhnung gescheitert ist.
Beim Getrenntleben gelten auch Besonderheiten für die Ausübung der gemeinsamen Sorge (
Sorgerecht) über die Kinder.
Ob eine Scheidung in einer "vereinfachteren Form" durchgeführt werden kann, ergibt sich aus der nachfolgenden Darstellung, die die Voraussetzungen für die Scheidung nach der Dauer des bisherigen Getrenntlebens aufzeigt.
Kein Getrenntleben oder Getrenntleben seit weniger als 1 Jahr
Bei einem Getrenntleben von weniger als 1 Jahr ist es am schwierigsten, eine Ehe zu scheiden.
Hier sind für eine Scheidung erforderlich, das heißt von diesen Umständen muß man den Familienrichter überzeugen, sonst wird er die Ehe nicht scheitern:
- Scheidungsantrag eines Ehegatten,
- Scheitern der Ehe,
- Das Fortsetzen der Ehe ist, aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag gestellt hat (§ 1565 Absatz 2 BGB).
Mit der unzumutbaren Härte für den antragstellenden Ehegatten hat es folgendes auf sich:
Eine unzumutbare Härte wird durch die Familiengerichte nur in Ausnahmefällen angenommen.
Bloße Streitigkeiten oder das Fehlen von Liebesbekundungen zwischen den Ehegatten genügen nicht.
Es muss zu besonders schweren Vorfällen gekommen sein, wie zum Beispiel:
- Misshandlungen des anderen Ehegatten (sogar dies genügt nicht, wenn es sich nur um einen einmaligen Vorfall im Alkoholaffekt gehandelt hat),
- Schwere Beleidigungen und ernsthafte körperliche Bedrohungen,
- Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte.
Durch diese zusätzliche Voraussetzung der "unzumutbaren Härte" soll die Scheidung erschwert werden und sollen übereilte Scheidungen vermieden werden.
Der Gesetzgeber möchte mit dieser eingebauten Schwierigkeit verhindern, dass sich Ehepaare übereilt und zu einfach scheiden lassen.
Getrenntleben länger als 1 Jahr, aber noch nicht seit 3 Jahren
In diesem Bereich ist eine Scheidung möglich, wenn beide Ehegatten die Scheidung möchten und sich auch über die sogenannten Folgesachen (§ 630 ZPO) geeinigt haben.
Es ist also der Antrag von beiden Ehegatten erforderlich.
Über folgende Folgesachen in diesem Sinne müssen sich die Ehegatten bereits einig sein:
Wenn in diesem Bereich der Dauer des Getrenntlebens allerdings nur einer der Ehegatten die Scheidung will und der andere sie ablehnt, muß das Familiengericht wiederum das Scheitern der Ehe im Einzelfall feststellen.
Getrenntleben seit mindestens 3 Jahren
In diesem Bereich wird die Ehe am unproblematischsten geschieden.
Es genügt der Antrag eines Ehegatten.
§ 1566 Absatz 2 BGB bestimmt hierzu nämlich:
"Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben."
Härteklausel nach § 1568 BGB
Auch wenn sämtliche oben dargelegten Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind und der Richter von deren Vorliegen überzeugt ist, kann es passieren, dass eine Ehe - ausnahmsweise - dennoch nicht geschieden wird.
Dies kann aus zwei verschiedenen Gründen geschehen: Wegen des Schutzes der Kinder oder wegen des Schutzes des Ehegatten, der die Scheidung ablehnt.
Wenn ein Familiengericht die Scheidung aus einem dieser Gründe ablehnt, wird eine Scheidung allerdings später wieder möglich, wenn der Grund weg fällt.
Kinderschutz
Das Interesse von vorhandenen minderjährigen ehelichen Kindern kann für eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen.
Im Kern geht es hier um die Fälle, in denen das minderjährige Kind zum Beispiel eine psychische Krankheit aufweist und zu befürchten steht, dass sich bei einer sofortigen Scheidung der psychische Zustand des Kindes erheblich verschlechtern würde.
Ehegattenschutz
Es kann auch angezeigt sein, den Zeitpunkt für die gerichtliche Scheidungsentscheidung nach vorne zu verschieben, damit sich der Ehegatte, der die Scheidung ablehnt, auf die
Auflösung der Ehe besser einstellen kann.
Hierfür müssen jedoch besondere Umstände hinzukommen, wie zum Beispiel:
- lange Ehedauer,
- schwere Krankheit des die Scheidung ablehnenden Ehegatten,
Die "üblichen" seelischen Belastungen, die mit jeder Scheidung grundsätzlich verbunden sind, genügen für eine Anwendung der Härteklausel und damit für eine Ablehnung der Scheidung jedoch nicht aus.
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