Reisevertrag: Recht auf Kündigung

Wenn Sie eine Reise bei einem Reiseveranstalter buchen, gilt der sogenannte Reisevertrag. Dieser schützt Reisende im Falle eines Mangels, der während ihrer Reise auftritt.

Definition des Reisevertrags

Nach §§ 651 a ff. BGB ist der Reisevertrag eine spezielle Art des Werkvertrags. Er gibt den Reisenden Gewährleistungsrechte für den Fall eines Reisemangels (Verbraucherschutz). Der Schadenersatz ist nach §§ 651 c ff. BGB ebenfalls speziell für den Reisevertrag geregelt, was dazu dient, dem Reisenden im Inland einen direkten Ansprechpartner bei Reisemängeln zu geben.

Mit Abschluss des Reisevertrags hat der Kunde den Anspruch, die Reise durchzuführen, und der Reiseveranstalter kann erwarten, den vereinbarten Betrag dafür zu bekommen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich Kunde und Reiseveranstalter über ein Gesamtpaket für die Reise geeinigt haben (zum Beispiel Flug, Transfer, Unterkunft). Für eine Individualreise gilt der Reisevertrag nicht.

Ein Rücktritt durch den Reisenden ist vor Beginn der Reise jederzeit möglich, auch innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn (§ 651 i BGB). Es kann aber sein, dass in diesem Fall Storno-Gebühren fällig werden. Dafür müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet werden.

Gewährleistungsrechte und Schadenersatz

Tritt bei der Reise ein Mangel auf, hat der Reisende verschiedene Möglichkeiten. Zunächst hat er nach § 651 c BGB ein Recht auf Abhilfe, das heißt der Mangel muss vom Reiseveranstalter beseitigt werden. Beseitigt der Reisende selbst den Mangel, kann er dafür vom Reiseveranstalter Schadenersatz verlangen. Liegt höhere Gewalt vor, liegt kein Mangel vor.

Der Reisende kann zudem im Fall eines Reisemangels Anspruch auf Minderung des Preises haben, wenn er den Mangel vor Ort und beim Reiseveranstalter anzeigt.

Liegt ein Mangel mit erheblicher Beeinträchtigung vor, kann der Reisende nach erfolgloser Frist zur Abhilfe den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter hat dann keinen Anspruch mehr auf den vereinbarten Betrag, kann aber eine Entschädigung verlangen (§ 651 e III BGB).

Nach § 651 f I BGB hat der Reisende zudem einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gegenüber dem Reisebüro. Dafür muss ein Mangel vorliegen, der vom Reiseveranstalter zu vertreten ist und den der Kunde angezeigt hat.

Kündigung wegen höherer Gewalt

Nach § 651 j I BGB kann eine Absage der Reise aufgrund von höherer Gewalt sowohl durch den Reiseveranstalter als auch durch den Reisenden erfolgen. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis auftritt (zum Beispiel Naturkatastrophen oder Epidemien).

In diesem Fall hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, kann aber für die schon erbrachten Leistungen eine Entschädigung fordern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung der Reisenden sind von den Reisenden und vom Reisebüro zu gleichen Teilen zu tragen.

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