Mai 2013
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (§ 474 Absatz 1 BGB).
Nicht erfaßt sind Kaufverträge über unbewegliche Sachen (z. B. Grundstücke) und Rechtskäufe (z. B. Gesellschaftsanteile oder Wertpapiere).
Es handelt sich um einen "normalen" Kaufvertrag, der allerdings durch besondere Vorschriften des Verbraucherschutzrechts (§§ 474 ff. BGB) zugunsten des Verbrauchers abgewandelt ist.
Als Richtschnur gilt:
Bei einem Verbrauchsgüterkauf hat der Käufer grundsätzlich mehr Rechte als der Käufer bei einem Kaufvertrag, der kein Verbrauchsgüterkauf ist, also bei dem nicht ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft.
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