Mai 2013
"Veranlagung" zur
Einkommensteuer bedeutet bei
Ehegatten die Festlegung der Art und Weise, wie die Einkommensteuer berechnet wird. Es gibt die
- Getrenntveranlagung (jeder Ehegatte für sich) und die
- Zusammenveranlagung (beide Ehegatten gemeinsam).
In jedem Fall sollte sich jedes Ehepaar Gedanken darüber machen, welche Veranlagungsart die steuerlich günstigere ist: Die Unterschiede in der Steuerlast können enorm sein.
Alleinstehende steuerpflichtige Personen
Für alleinstehende Personen kommt nur eine Getrenntveranlagung in Frage.
Alleinstehend ist, wer ledig,
geschieden, verwitwet oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist.
Ehegatten
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, können zwischen unterschiedlichen Veranlagungsarten wählen:
Zusammenveranlagung
Wenn sich die Ehegatten für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden die Einkünfte der beiden Ehegatten zusammengerechnet, also addiert, und der günstige Splittingtarif wird dann als Steuersatz auf das
Gesamteinkommen der beiden Ehegatten angewendet.
Nach dem
Tod eines Ehegatten kann der überlebende steuerpflichtige Ehegatte den günstigen Splittingtarif im Todesjahr und in dem darauf folgenden Jahr noch weiter nutzen.
Ausnahmsweise können die Ehegatten im Jahr der
Auflösung der Ehe den günstigen Splittingtarif in Anspruch nehmen, wenn
- sie zur Zeit der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtig waren und
- nicht dauernd getrennt lebten und
- keiner der Ehegatten die getrennte Veranlagung gewählt hat und
- der frühere Ehegatte des Steuerpflichtigen nicht wieder geheiratet hat und
- er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.1.2007 können die Eheleute, die im Ausland leben, unter bestimmten Voraussetzungen dieses Verfahren auch wählen. Diese Voraussetzungen sind die folgenden:
- 90% der Einkünfte stammen aus Deutschland UND
- die ausländischen Einkünfte überschreiten nicht eine jährlich festgesetzte Grenze. Für 2009: 15.328 € für Ehegatten.
Getrennte Veranlagung
Wenn mindestens ein Ehegatte die getrennte Veranlagung beantragt, müssen beide Ehegatten jährlich eine eigene
Steuererklärung abgeben und der in der Regel für die Ehegatten ungünstigere Grundtarif wird dann angewendet.
Diese Option kann ausnahmsweise auch zu einer günstigeren Steuerbelastung führen, wenn ein
Progressionsvorbehalt oder
außerordentliche Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Wichtig ist, daß alle
Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen nur zur Hälfte bei beiden Ehegatten abgezogen werden, falls Ehegatten die getrennte Veranlagung gewählt haben.
Besondere Veranlagung (Veranlagung im Jahr der Eheschließung)
Im Jahr der
Eheschließung können die Ehegatten die sogenannte besondere Veranlagung wählen.
Sie werden dann für das Eheschließungsjahr so behandelt, als wären sie nicht verheiratet.
Diese Veranlagung kann den Vorteil haben, dass bestimmte steuerliche Vergünstigungen genutzt werden können, die eigentlich nur Alleinstehenden zustehen.
Beispiel
Steuerermäßigung für Alleinerziehende
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