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Progressionsvorbehalt

Mai 2013

Es gibt Einkünfte, die zwar nicht der Einkommensteuer unterliegen, die also nicht versteuert werden müssen, die aber tatsächlich den Steuersatz, also den Prozentwert für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen.

Eine solche Erhöhung des Steuersatzes nennt man "Progressionsvorbehalt":

Die jeweiligen Einkünfte werden zwar nicht versteuert, aber bei der Ermittlung der Höhe des (prozentualen) Steuersatzes werden diese Einkünfte als bestehend - zu Ungunsten des Steuerpflichtigen - mitberücksichtigt.


Der Progressionsvorbehalt rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung.

Auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit.

Diese Leistungsfähigkeit führt über den Progressionsvorbehalt zu einem erhöhten Steuersatz.

In Deutschland unterliegen folgende Einkünfte dem Progressionsvorbehalt:

  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld,
  • Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
  • Mutterschaftsgeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuß bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
  • Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
  • Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
  • Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind.

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