Mai 2013
Grundsatz
Als
Betriebsausgaben gelten beim Selbständigen die folgenden Posten:
- Abschreibung
- Anzahlungen
- Bewirtungskosten
- Darlehen und Zinsen
- Dienstleistungen
- Geschäftsreise
- Geschenke
- Kfz- Kosten
- Löhngehälter an Arbeitnehmer
- Mieter
- Investitionsabzug
- Steuern
- Telefon und Internet
- Warenvorräte
- verauslagten Gelder
Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Besonderheiten bei getätigten Anzahlungen
- Bei der Anzahlung ist zu unterscheiden:
-Wenn die Anzahlung auf das
Umlaufvermögen oder andere sofort abziehbare
Aufwendungen bezogen ist, so sind die Anzahlungen im gleichen Jahr als
Betriebsausgaben geltend zu machen.
-Wenn die Anzahlung auf Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens bezogen ist, ist die Anzahlung nicht sofort abzugsfähig, sondern zu aktivieren.
Besonderheiten bei Darlehen
- Die Darlehenschuld führt nicht zu einer Betriebsausgabe und der Eingang der Gelder aus dem Darlehen führt nicht zu einer Betriebseinnahme.
- Nur die Aufwendungen, die mit der Darlehensaufnahme zusammenhängen sind abzugsfähig, wie zum Beispiel: Zinsen, Disagio.
Pauschale Betriebsausgabenabsetzung bestimmter Berufsgruppen
- Es ist möglich, für bestimmte Selbstständige einen Pauschalabzug für die Betriebsausgaben geltend zu machen. Es ist dabei aber immer möglich, eine höhere tatsächliche Aufwendung nachzuweisen.
- Bei hauptberuflich Selbständigen, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit beträgt der Pauschalabzug 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EURO jährlich.
- Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit), beträgt der Pauschalabzug 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EURO jährlich.
- Der Höchstbetrag von 614 EURO kann für jede Nebentätigkeit, die unter die Vereinfachungsregelung fällt, nur einmal gewährt werden.
Das könnte Sie auch interessieren
Hilfe und Beratung.