Gewerbesteuer: Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften

Die Gewerbesteuer wird nach dem Gewerbeertrag bemessen. Unter bestimmten Bedingungen fallen die Gewinnanteile (Dividenden) an Kapitalgesellschaften unter die Hinzurechnungsbeträge (§ 8 Nr. 5 GewStG) oder unter die Kürzungsbeträge (§ 9 Nr. 2a oder 7 GewStG).

Gewerbesteuerliches Schachtelprinzip

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kapitalgesellschaften ihre Beteiligungserträge für Zwecke der Gewerbesteuer kürzen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Man spricht dabei auch vom Schachtelprivileg.

Nationales Schachtelprivileg

Das nationale Schachtelprivileg ergibt sich aus § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz (GewStG) (Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland). Die Vorraussetzungen hierfür gelten für Gewinne aus Anteilen einer gewerbesteuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinne bei der Gewinnermittlung angesetzt wurden.

Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft werden beim Anteilseigner unterschiedlich behandelt.

Anteilseigner ist eine Personengesellschaft

40 Prozent der Dividende gelten als steuerfreie Einnahme (§ 3 Nr. 40 EStG), so dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb 60 Prozent der Dividende enthalten ist. Diese 60 Prozent werden mit der Einkommensteuer belastet.

Anteilseigner ist eine Kapitalgesellschaft

Die Dividende bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, das heißt sie wird nicht eingerechnet (ausgenommen davon ist Streubesitz nach § 8b Abs. 4). Allerdings gelten fünf Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 8b KStG). Hieraus folgt, dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb fünf Prozent der Dividende enthalten ist.

Auswirkung der Höhe der Beteiligung auf die steuerliche Belastung der Dividende

Um die Gewerbesteuer zu berechnen, ist die Höhe der Beteiligung von grundlegender Bedeutung.

Ist die Beteiligung geringer als 15 Prozent, werden gemäß § 8 Nr. 5 GewStG die steuerfreien Gewinnanteile wieder hinzugerechnet, was zu einer Belastung der gesamten Dividende mit Gewerbesteuer führt.

Ist die Beteiligung höher als 15 Prozent findet eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 2a GewStG statt. Bei dieser Kürzungsvorschrift handelt es sich um die Umsetzung des sogenannten gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs. Es wird eingesetzt, um eine Doppelbelastung von Beteiligungserträgen mit Gewerbesteuer zu vermeiden. So wird der nicht steuerfreie Anteil der Dividende bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer abgezogen.

Bei Personengesellschaften ist die Dividende zu 100 Prozent von der Gewerbesteuer entlastet.

Bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die fünf Prozent der Dividende, die als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gelten, nicht unter die Kürzungsvorschrift fallen. Es verbleibt also eine fünfprozentige Belastung der Dividende mit Gewerbesteuer.

Internationales Schachtelprivileg

Das internationale Schachtelprivileg folgt aus § 9 Nr. 7 GewStG (Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland). In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass für das internationale Schachtelprivileg einige zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Diese Regelung gilt für Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz im Ausland hat, wenn die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums bei einer Beteiligung an EU-Kapitalgesellschaften mindestens 10 Prozent des Nennkapitals bzw. bei einer Beteiligung an Nicht-EU-Kapitalgesellschaften mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt.

Beispiele für eine Berechnung der Gewerbesteuer

Beispiel 1: Einzelunternehmer mit einer Beteiligung von 10 Prozent an einer GmbH

Die Dividende eines Einzelunternehmers beträgt 900.000 Euro. Gemäß § 3 Nr. 40 EStG beträgt die steuerfreie Dividende 40 Prozent, also 240.000 Euro. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt 60 Prozent der Dividende, also 660.000 Euro. Auf diesen Betrag wird Einkommensteuer erhoben. Für die Gewerbesteuer wird die Dividende zusätzlich zu 100 Prozent belastet.

Beispiel 2: Einzelunternehmer mit einer Beteilung von 100 Prozent an einer GmbH

Die Dividende beträgt 900.000 Euro. 40 Prozent der Dividende sind nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei (360.000 Euro). 60 Prozent der Dividende werden mit Einkommensteuer belastet (540.000 Euro). Für die Gewerbesteuer findet eine Kürzung statt (§ 9 Nr. 2a GewStG). Die Dividende wird nicht mit einer Gewerbesteuer belastet.

Beispiel 2: Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von 10 Prozent an einer GmbH

Die Dividende einer Kapitalgesellschaft beträgt 900.000 Euro. Die Dividende ist gemäß § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei. Die nicht abzugsfähige Betriebsausgabe beträgt fünf Prozent, also 45.000 Euro. Für die Gewerbesteuer wird die Dividende zusätzlich zu 100 Prozent belastet (900.000 Euro).

Beispiel 4: Kapitalgesellschaft mit einer Beteilung von 100 Prozent an einer GmbH

Die Dividende beträgt 900.000 Euro. Gemäß § 8b KStG sind Dividenden zu 95 Prozent von der Besteuerung freigestellt. Die nicht abzugsfähige Betriebsausgabe beträgt fünf Prozent (45.000 Euro). Der Gewinn aus Gewerbebetrieb von fünf Prozent der Dividende wird zusätzlich mit der Gewerbesteuer belastet (45.000 Euro).

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