Ein Arbeitsverhältnis kann nicht von heute auf morgen beendet werden, es sei denn, es liegt ein schwerwiegender wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.
Vielmehr müssen sowohl der
Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gewisse
Kündigungsfristen respektieren. Diese
Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem
Tarifvertrag oder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Während dieser
Kündigungsfrist läuft das Arbeitsverhältnis ganz normal weiter, das bedeutet, dass während dieser Zeit der Arbeitnehmer weiterhin seiner Tätigkeit nachzugehen hat und der Arbeitgeber ihm dafür sein Gehalt zu zahlen hat.
Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Ergreift der Arbeitgeber die Initiative zur
Kündigung (sogenannte
arbeitgeberseitige Kündigung), so hat er im Falle einer ordentlichen
Kündigung eine
Kündigungsfrist einzuhalten. Das heißt das Arbeitsverhältnis endet erst nach Ablauf dieser Kündigungsfrist.
Mindestkündigungsfristen
Ist im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren
Tarifvertrag keine längere Kündigungsfrist vorgesehen, so gelten die
gesetzlichen Mindestkündigungsfristen des § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie hängen von der Dauer der bisherigen
Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers ab und lauten wie folgt:
1.
Bis zu einer
Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren: 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende
Beispiel
Eine Kündigung, die am 25.1.2010 erklärt wird, beendet das Arbeitsverhältnis zum 28.2.2010. Eine Kündigung, die am 10.2.2010 erklärt wird, beendet das Arbeitsverhältnis zum 15.3.3010.
2.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 2 Jahren und bis zu 5 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
Beispiel
Eine Kündigung, die am 2.2.2010 erklärt wird, beendet das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2010.
3.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren und bis zu 8 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
4.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 8 Jahren und bis zu 10 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
5.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren und bis zu 12 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
6.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Jahren und bis zu 15 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
7.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren und bis zu 20 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
8.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Die Regelung des § 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach der Beschäftigungszeiten, die vor dem 25. Geburtstag des betroffenen Arbeitnehmers lagen, bei der Berechnung der Gesamtbetriebszugehörigkeit und somit der Kündigungsfrist keine Berücksichtigung fanden, wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einer Entscheidung vom 19.1.2010 für unwirksam erklärt, da dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Alters darstelle.
Somit tragen auch Zeiten vor dem 25. Geburtstag zur Verlängerung des Betriebszugehörigkeit bei.
Freistellung
Dem Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist freizustellen, das heißt ihn von der Erbringung seiner Arbeitspflicht zu entbinden.
Während dieser Freistellungszeit erhält der Arbeitnehmer jedoch weiterhin seine übliche Vergütung weiterbezahlt.
Der Arbeitgeber wird in der Regel Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers mit dem Freistellungszeitraum verrechnen. Dies bedeutet, dass der Resturlaub während der Kündigungsfrist abgebaut wird. Somit wird eine finanzielle Abgeltung der restlichen, am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaubstage vermieden.
Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
Bei einer
Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer (sogenannte
arbeitnehmerseitige Kündigung) hängt die Dauer der Kündigungsfrist nicht von der bisherigen Betriebszugehörigkeit ab.
Außer in den Fällen, in denen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist, beträgt hier die Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einheitlich 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Der Arbeitnehmer kann also in der Regel schneller aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen als der Arbeitgeber.
Kündigungsfristen in der Probezeit
Während einer
Probezeit soll es den Arbeitsvertragsparteien einfacher gemacht werden, sich von einander zu trennen. Entgegen einer landläufigen Meinung erlaubt es aber das Gesetz nicht, sich von heute auf morgen zu trennen.
Auch in der
Probezeit ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese beträgt bei einer
Probezeitdauer von bis zu 6 Monaten nach § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 2 Wochen.
Beginn der Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der anderen Arbeitsvertragspartei die Kündigungserklärung zugeht.
Da Kündigungen immer schriftlich vorgenommen werden müssen (§ 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), bedeutet dies, dass die Kündigungsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben erhält und davon Kenntnis nehmen kann.
Die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt hierbei. Wird das Kündigungsschreiben dem Empfänger eigenhändig übergeben, so hat er in diesem Moment die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Wird das Kündigungsschreiben dem Empfänger in den Hausbriefkasten eingeworfen, so hat der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme in dem Moment, in dem er üblicherweise den Briefkasten leert.
Das Datum, das auf dem Kündigungsschreiben selbst steht, spielt keine Rolle.
Beispiel
Arbeitgeber Schmitt wirft das Kündigungsschreiben bei Mitarbeiter Meier am Samstag nachmittag persönlich in den Hausbriefkasten ein.
Da zwischen Samstag nachmittag und Montag der gewöhnliche Bürger seinen Briefkasten nicht kontrolliert, da während dieser Zeit normalerweise keine Briefe zugestellt werden, gilt das Schreiben erst am Montag als zugestellt.